Viele Vermieter vermieten neben einer Wohnung auch einen Parkplatz für ein Auto an ihre Mieter. Doch sind die Nebenkosten für den Stellplatz, der sich entweder beim Wohnobjekt oder in einer Tiefgarage befindet, als Betriebskosten umlagefähig? Die Antwort: Es kommt auf die Art der Kosten an und was im Mietvertrag vereinbart wurde. Die Details erklären wir hier.
Prüfung der Position Stellplatz ist Bestandteil der Nebenkostenprüfung.Nebenkostenabrechnung prüfen lassen »Die Vermietung eines Stellplatzes wird in der Regel im Rahmen des Mietvertrags für den vermieteten Wohnraum geregelt, kann aber auch als getrennter Vertrag aufgesetzt werden.
Ob ein Mieter für einen Stellplatz auch Betriebskosten bezahlen muss, hängt von der im Mietvertrag getroffenen Regelung ab. In diesem kann – wie auch im Mietvertrag für Wohnraum – entweder die Umlagefähigkeit von Betriebskosten oder eine Inklusiv- bzw. Pauschalmiete vereinbart werden.
Ist eine Pauschalmiete für den Parkplatz vereinbart, bedeutet dies, dass keine Stellplatz-Nebenkosten in einer Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden können, da die Nebenkosten mit der Pauschale abgegolten sind.
Sind die anteiligen Nebenkosten des Stellplatzes im Mietvertrag vereinbart, kann dies mit Vorauszahlungen für den Stellplatz oder, wenn es keine gesonderten Vorauszahlungen für den Stellplatz gibt, mit den Vorauszahlungen für die Wohnungsmiete umgelegt werden.
Die Angaben von Vorauszahlungen und zu tragenden Betriebskosten laut Betriebskostenverordnung (BetrKV) reichen dazu bereits aus. Sämtliche Kosten, die unter diesen umlagefähigen Kosten fallen, können damit umgelegt werden. Sonstige Betriebskosten müssen jedoch klar benannt werden.
Hinweis: Eine nachträgliche Erweiterung der umlegbaren Kosten ist in der Regel nicht möglich.
Fallen die Nebenkosten für einen Stellplatz nach Ablauf einer Abrechnungsperiode höher aus als die bereits geleisteten Vorauszahlungen, kann der Vermieter von seinem Mieter eine Nachzahlung einfordern.
Bei einem Haus in welchem nebst Wohnungen auch Stellplätze vermietet werden, muss ein Vermieter in der Nebenkostenabrechnung bei der Auflistung der kalten Betriebskosten, zwischen den für die jeweilige Wohnung und für den jeweiligen Stellplatz angefallenen Kosten, klar unterscheiden.
So müssen beispielsweise die Kosten für einen Hausmeister, welcher sich um das Haus und die Tiefgarage kümmert, getrennt werden. Es muss auch klar ersichtlich sein, welcher Teil der für ihn anfallenden Kosten auf die Pflege der Garage und welcher Teil auf die Pflege des Hauses entfällt.
In keinem Fall dürfen Mieter, die keinen Stellplatz haben, an jedweden Kosten beteiligt werden, welche durch die Garage bzw. ihre Pflege entstehen. Sollte dies in einer Nebenkostenabrechnung trotzdem der Fall sein, muss ein Mieter diese Kosten nicht bezahlen.
Bei der Umlage der Stellplatz-Nebenkosten ist dabei zu beachten, dass der Verteilerschlüssel gerecht ist. Eine Umlage nach der Wohnfläche, womit Betriebskosten der Wohnungen meistens umgelegt werden, kann nicht verwendet werden. Denn manche Mieter haben gar mehrere Stellplätze oder eben gar keinen, zweitens sind Wohnungen unterschiedlich groß.
Hinweis: Bei vermieteten Eigentumswohnungen kann auch die Umlage nach Miteigentumsanteilen (MEA) erfolgen. Dieser Verteilerschlüssel muss jedoch im Mietvertrag vereinbart sein!
Wie bereits erwähnt, sind die Betriebskosten laut § 2 BetrKV umlagefähig, wenn die mietvertraglichen Bedingungen dazu eingehalten wurden. Darunter fallen sechzehn gängige Kostenarten, wie z.B. Grundsteuer, Versicherungen oder Allgemeinstrom.
Unter Ziffer 17 § 2 der Betriebskostenverordnung wird aber auch gestattet, sogenannte sonstige Betriebskosten umzulegen. Diese müssen ausdrücklich namentlich genannt werden. Für einen Stellplatz kommen dafür oftmals vor:
Es können auch zahlreiche andere Kosten vereinbart sein, je nach Ausstattung der Wohnanlage bzw. des Parkplatzes. Werden allerdings die sonstigen Betriebskosten nicht im Mietvertrag genannt, sind sie auf den Stellplatz-Mieter nicht umlagefähig.
Hinweis: Wenn Sie als Mieter die Angaben zu Kosten anzweifeln, haben Sie ein Anrecht auf Einsicht in Belege und Verträge. Wir fügen diesen Wunsch nach Belegeinsicht in das für unsere Kunden verfasste Widerspruchsschreiben ein.
Hat ein Mieter mehrere Wohnsitze und führt zudem einen doppelte Haushaltsführung, kann er die Kosten, welche ihm durch die Anmietung eines Stellplatzes entstehen, als Werbungskosten geltend machen (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 50/11).
Die Kosten für einen Stellplatz sind nicht, wie irrtümlich erst vom Finanzamt angenommen, Teil der Unterhaltskosten für den PKW, sondern gehören zu den notwendigen Mehraufwendungen. Ebenso können auch Mietnebenkosten, sowie die Ausgaben für die Fahrten, als Ausgaben geltend gemacht werden.
Gerade bei Stellplätzen entstehen oftmals Fehler durch nicht umlagefähige Betriebskosten, fehlenden Vereinbarungen im Mietvertrag oder den falschen Verteilerschlüssel. Statistisch sind 9 von 10 Abrechnungen fehlerhaft. Unsere Experten von Mineko finden schnell heraus, ob Ihre Nebenkostenabrechnung ebenfalls davon betroffen ist. Auf diese Weise können Sie sicherstellen, dass Sie nicht zu viel zahlen. Der Upload Ihrer Dokumente dauert nur wenige Minuten und Sie erhalten dann zeitnah einen Prüfbericht und ein für Sie verfasstes Widerspruchsschreiben.
Ist ein Mietvertrag für den Stellplatz vorhanden und sind Vorauszahlungen für Nebenkosten vereinbart, so sind die Kosten laut § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) auch für den Stellplatz umlagefähig. Hinzu kommen sonstige Betriebskosten, wenn sie im Mietvertrag namentlich aufgeführt sind.
Gibt es einen separaten Mietvertrag für den Stellplatz und sind keine Vorauszahlungen für Betriebskosten vereinbart, entspricht die Miete einer Inklusivmiete, welche keine Umlage von Nebenkosten ermöglicht. Ist der Stellplatz im Wohnraum- oder Gewerbemietvertrag fixiert, so gilt dasselbe, wenn keine Vorauszahlungen für Nebenkosten vereinbart sind.
In den meisten Fällen werden die Kosten nach der Anzahl an Stellplätzen verteilt, da die Wohnfläche der Mieter unterschiedlich und für Stellplatzmieter entsprechend ungerecht ist. Bei Mietern einer Eigentumswohnung sind aber auch Miteigentumsanteile üblich, jedoch nur möglich, wenn diese Umlage der Mietvertrag deckt.
Unabhängig davon, ob ein Stellplatz genutzt wird oder nicht, entstehen Nebenkosten. Liegt eine mietvertragliche Vereinbarung vor, die die Umlage von Nebenkosten ermöglicht, so muss ein Mieter die Kosten tragen, auch wenn er den Stellplatz nicht benutzt.
Unabhängig davon, ob die Nebenkosten für einen Stellplatz sehr hoch sind oder nicht, hat ein Mieter das Recht, die Kosten zu überprüfen. Dies geschieht mittels einer Belegeinsicht, die jeder Mieter bei seinem Vermieter einfordern kann. Zudem muss ein Vermieter das Prinzip der Wirtschaftlichkeit anwenden.