Schornsteinfeger sind bekannte Glücksboten. Etwas Asche vom Kaminkehrer im Gesicht soll das Glück herbeirufen. Doch sind auch die Kosten, die durch ihn entstehen und für Mieter jedes Jahr einen dreistelligen Betrag ausmachen können, in einer Nebenkostenabrechnung umlagefähig? In diesem Artikel wollen wir dieser Frage nachgehen.
Prüfung der Schornsteinfeger-Kosten ist Bestandteil der Nebenkostenprüfung.Jetzt Kosten für Schornsteinfeger prüfen lassen »Die Kosten für alle Arbeiten, die der Schornsteinfeger erledigt, können auf den Mieter über die Heizkostenabrechnung umgelegt werden, wenn das gesamte Haus über eine Zentralheizung mit Wärme versorgt wird. In diesem Fall wird die Heizkostenabrechnung in der Regel direkt vom Heizungsunternehmen erstellt und versendet.
Wenn eine Gasetagenheizung nur eine Etage mit Wärme versorgt oder wenn jeder Mieter eine eigene Wärmeversorgung hat, wie zum Beispiel Einzelöfen, können die Schornsteinfegergebühren über die Nebenkostenabrechnung vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Preise angemessen und nachvollziehbar sein müssen. Wenn der Schornsteinfeger weitere Arbeiten durchführt, die nicht in den normalen Reinigungs- und Wartungsarbeiten enthalten sind, können diese nicht automatisch auf den Mieter umgelegt werden.
Zusätzlich zu den Reinigungs- und Kehrarbeiten wird auch eine Emissionsmessung durchgeführt, welche das Bundes-Immissionsschutzgesetz vorschreibt. Dies ist wichtig, um sicherzustellen, dass die Heizungsanlage keine schädlichen Emissionen abgibt. Die Ergebnisse dieser Messungen sind in der Regel in der Heizkostenabrechnung oder in der Nebenkostenabrechnung enthalten und können vom Mieter geprüft werden.
Hinweis: Eine regelmäßige Reinigung und Überprüfung des Schornsteins durch den Schornsteinfeger ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch wichtig für die Sicherheit und den Komfort in der Wohnung sowie den effizienten Betrieb der Heizanlage.
Sowohl Schornsteinreinigung und Kehrgebühren als auch Immissionsmessung können auf die Mieter umgelegt werden. Diese Kosten gehören zu den laufenden öffentlichen Lasten und sind somit gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung grundsätzlich umlagefähig. Es ist aber darauf zu achten, dass die Kosten nur ein einziges Mal verrechnet werden: Entweder in der Betriebskostenabrechnung oder in der Heizkostenabrechnung.
Die Umlage auf die Mieter kann sowohl nach der Heizkostenverordnung (HeizKV) als auch nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) legitimiert werden. Es gibt also eine doppelte Anspruchsgrundlage.
Wie alle anderen Betriebskosten müssen die Ausgaben für den Schornsteinfeger regelmäßig entstehen, was nicht zwangsläufig jedes Jahr der Fall sein muss. Eine Regelmäßigkeit ist auch gegeben, wenn die Kosten nur alle fünf Jahre anfallen. Allerdings sind die Schornsteinfegergebühren, die als einmalige Abnahme-Gebühr nach dem Neubau einer Zentralheizungsanlage anfallen, nicht umlagefähig.
Soweit Kosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung geltend gemacht werden, ist für die Zahlungspflicht der Mieter Voraussetzung, dass dies im Mietvertrag ausdrücklich geregelt ist – im Minimalfall durch einen Verweis auf die Betriebsverordnung (§ 2 BetrKV), dies reicht bereits.
Eine Trennung der Heizkosten und der Schornsteinfegerkosten kann bei Vorhandensein von Gasetagenheizungen oder Einzelöfen auftreten, da das Versorgungsunternehmen die Verbrauchskosten direkt mit dem Mieter abrechnet. In diesem Fall muss der Vermieter die Ausgaben seines Schornsteinfegers separat in der Nebenkostenabrechnung erfassen.
Hinweis: Es ist wichtig zu beachten, dass dem Mieter bei dieser Trennung eine doppelte Schornsteinfegergebühr begegnen kann, da seine eigene Gastherme auch gewartet werden muss. Eine sorgfältige Prüfung der Nebenkostenabrechnung kann hier helfen, mögliche Fehler zu identifizieren!
Auch als Mieter hat man die Möglichkeit, die Ausgaben für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen steuerlich abzusetzen. Zu den haushaltsnahen Handwerkerleistungen zählen auch Teile der Schornsteinfegerkosten, die der Mieter im Rahmen der jährlichen Nebenkostenabrechnung bezahlt.
Hierbei handelt es sich insbesondere um die Kosten für das Kaminkehren. Allerdings können seit 2014 die Beträge für die Feuerstättenschau oder Abgasmessung bei Heizungsanlagen nicht mehr als haushaltsnahe Handwerkerleistungen geltend gemacht werden, da sie mittlerweile als reine Gutachtertätigkeiten eingestuft werden.
Nebenkostenabrechnungen sind rechtlich und rechnerisch kompliziert, weshalb über 80% der Abrechnungen fehlerhaft sind. Häufig werden Posten, wie beispielsweise die Kosten für den Schornsteinfeger, falsch berechnet oder umgelegt.
Unsere Experten von Mineko können diese Fehler erkennen. Dazu muss lediglich die Nebenkostenabrechnung mit der Heizkostenabrechnung hochgeladen werden. Das für unsere Kunden erstellte Widerspruchsschreiben geht den Kosten auf den Grund.
Die Kosten der Schornsteinreinigung sind laut Betriebskostenverordnung umlagefähig, da es laufende Kosten sind, die dem Vermieter entstehen. Hierzu gehören die Kehrgebühren (§ 2 BetrKV Nr. 12), aber auch die Kosten des Schornsteinfegers, die durch die Umlage von Heizkosten (§ 2 BetrKV Nr. 4) gedeckt sind.
Die Kosten des Schornsteinfegers können über die Heizkostenabrechnung auf Mieter umgelegt werden, wenn das gesamte Haus über eine Zentralheizung mit Wärme versorgt wird. Die Schornsteinfegergebühren können aber auch über die Nebenkostenabrechnung vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden.
Die Kehr- und Überprüfungsordnung legt gesetzlich fest, welche Arbeitswerte (AW) die Schornsteinfeger für ihre jeweiligen Tätigkeiten berechnen sollen. Zu den Reinigungs- und Kehrarbeiten kommen dann noch die Kosten für die Emissionsmessung hinzu, welche das Bundes-Immissionsschutzgesetz vorschreibt.
Schornsteinfegergebühren, die als einmalige Abnahmegebühr nach einem Neubau entstehen, sind nicht auf Mieter umlagefähig. Ebenso müssen Reparatur- und Instandsetzungs-/Instandhaltungskosten vom Vermieter getragen werden.
Legt der Vermieter in einer Betriebskostenabrechnung die Schornsteinfegerkosten um, so legt der Mietvertrag den Verteilerschlüssel fest. Werden Kosten über die Heizkostenabrechnung abgerechnet, so müssen Regelungen der Heizkostenverordnung angewendet werden. Aber auch eine Direktumlage auf Mieter ist möglich, wenn Kosten einer Wohneinheit zugeordnet werden.