Die Nebenkosten und vor allem deren Abrechnungen werden immer komplizierter und enthalten zuweilen Posten, deren Sinn und Rechtmäßigkeit sich für viele nur schwer erschließen lässt. Eine Kostenposition mag die Position Feuerstättenschau sein, auf die wir im Folgenden näher eingehen.
Prüfung der Position Feuerstättenschau ist Bestandteil der Nebenkostenprüfung.Jetzt Kosten der Feuerstättenschau prüfen lassen »Es ist eine der Pflichtaufgaben des Schornsteinfegers, regelmäßig den Zustand und die Sicherheit jeder Feuerstätte zu begutachten. Auf diese Weise können Haus- und Wohnungsbrände verhindert werden.
Es geht also um den Nachweis der uneingeschränkten Betriebssicherheit von Feuerstätten. Diese Prüfung wurde vom Gesetzgeber aus guten Gründen verpflichtend vorgeschrieben.
Eine defekte Feuerstätte muss nicht immer gleich zu einem Brand mit Todesopfern führen. Große volkswirtschaftliche Schäden ergeben sich auch, wenn Anlagen über Jahre falsch eingestellt sind und beispielsweise die Atemluft permanent mit Kohlenmonoxid vergiften.
Dadurch entstehen schleichende, chronische Krankheiten an den Organen, das bedeutet ständige Arztbesuche und eine Fülle von Krankschreibungen auf der fast hoffnungslosen Suche nach der richtigen Diagnose.
Die Durchführung einer Feuerstättenschau und der Erlass eines Feuerstättenbescheides durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) festgeschrieben.
Darin steht unter anderem, dass mindestens zwei Feuerstättenschauen innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren durchzuführen sind, wobei die Zwischenzeiten drei Jahre betragen dürfen.
Immer dann, wenn baulich-technische Änderungen an der Anlage erfolgt sind, ist ebenfalls eine Feuerstättenuntersuchung verpflichtend.
Damit der Schornsteinfeger seinen wichtigen Job ausführen kann, darf dieser auch die Wohnungen der Mieter betreten, und zwar auch dann, wenn diese die Feuerstätte, um die es dabei geht, selbst gar nicht nutzen. Das hat etwas damit zu tun, dass auch von stillgelegten Schornsteinen große Gefahren ausgehen können.
Hinweis: Der Schornsteinfeger muss wenigstens fünf Tage zuvor seinen Besuch dem Mieter ankündigen.
Die Prüfung aller Feuerungsanlagen durch einen zertifizierten Schornsteinfeger dienen in erster Linie dem vorbeugenden Brandschutz. Eine Einschränkung der Betriebssicherheit kann durch viele Ursachen unbemerkt erfolgt sein.
Nicht selten werden Teile einer Feuerungsanlage unsachgemäß ausgetauscht, durchgerostete Rohre führen zu einem „Kurzschluss“ von Abgasen oder bei der Renovierung der Wohnung wurde unbeabsichtigt ein Fehler gemacht, der die Funktion des Kamins einschränkt.
Allein durch die regelmäßige Feuerstättenschau ist es möglich, derartige Fehler zu entdecken und einen daraus resultierenden Schaden abzuwenden. Die fachkundige Begutachtung der Feuerungs- und Abgasanlagen umfasst viele Komponenten. Die wichtigsten sind:
Alles zusammen ergibt für den Schornsteinfeger mit Blick auf den Brandschutz ein umfassendes Bild über den Gesamtzustand der jeweiligen Abgas- und Feuerungsanlage. Nach getaner Arbeit erhält der Hauseigentümer einen Feuerstättenbescheid.
Hinweis: Je nach seinem Befund darf der Schornsteinfeger die Intervalle für seine Prüfungen und Kehrarbeiten anpassen. Das heißt, er kann in Folgejahren öfter oder auch weniger oft seine Arbeiten ausführen.
Der Feuerstättenbescheid enthält unter anderem eine Übersicht über die durchzuführenden Arbeiten im kommenden Zyklus. Diese werden sogleich mit verbindlichen Terminen versehen.
Diese Listen sind recht genau, denn die Feuerstätten wie Gaskessel oder Kaminöfen und auch die anfallenden Tätigkeiten wie Reinigungen, Funktionsprüfungen oder Messungen werden darin konkret bezeichnet.
Der kostenpflichtige Feuerstättenbescheid ist für den Hauseigentümer verbindlich, das heißt, er trägt die Verantwortung für die tatsächliche, fristgerechte Durchführung dieser Arbeiten.
Positiv zu bewerten ist, dass alle Hauseigentümer oder Vermieter auf diese Weise rechtzeitig über die Mängel ihrer Anlagen aufgeklärt werden und die notwendigen Maßnahmen zur Mängelbehebung einleiten können.
Natürlich kann es eine durchaus aufwändige Feuerstättenschau und eine Ausstellung des entsprechenden Feuerstättenbescheides nicht zum Nulltarif geben. Aber Vermieter dürfen die Kosten dafür in der Tat als Betriebskosten deklarieren und folgerichtig auf die Mieter umlegen.
In einer Nebenkostenabrechnung erscheinen sie dann oftmals wie die Grundsteuer in der Rubrik "Wiederkehrende Verbindlichkeiten". Die Feuerstättenschau und ihr Bescheid sind auch als hoheitliche Aufgabe klassifiziert, das heißt, beide sind in die laufenden öffentlichen Lasten einzuordnen.
Über 90% aller Nebenkostenabrechnungen weisen Fehler auf. Auch bei der Feuerstättenschau kann etwas falsch gemacht werden, wenn zum Beispiel die Feuerstättenschau in der Heiz- als auch Betriebskostenabrechnung auftaucht und damit doppelt abgerechnet wird. Unsere Experten erkennen dies sofort. Wenn Sie dies von uns überprüfen lassen wollen, brauchen Sie lediglich Ihre Neben- und Heizkostenabrechnung zu fotografieren und in wenigen Schritten hochzuladen.
Wenn Betriebskosten und Heizkosten durch Vorauszahlungen im Mietvertrag vereinbart sind, ist die Umlagefähigkeit der Feuerstättenschau gleich durch zwei Verordnungen gedeckt: Betriebskostenverordnung und Heizkostenverordnung.
Die Kosten der Feuerstättenschau werden mittels eines Verteilerschlüssels auf Mieter umgelegt, der sich nach den mietvertraglichen Vereinbarungen richtet. Zudem ist auch eine Direktumlage für die jeweiligen Mieter möglich, wenn für die jeweiligen Wohnungen eine gesonderte Rechnung gestellt wird.
Für die Feuerstättenschau besichtigt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sämtliche Feuerungsanlagen eines Gebäudes und überprüft die Betriebs- und Brandsicherheit. Auf Basis dessen wird ein Feuerstättenbescheid erstellt.
Laut der Kehr- und Überprüfungsordnung werden die Kosten für einen Feuerstättenbescheid pro Minute mit einem sogenannten Arbeitswert berechnet. Ebenso wird die Feuerstättenschau an sich nach Arbeitswerte-Quoten angesetzt, wobei hierfür Kosten stark schwanken können, weil die Kosten vom Umfang der Anlagen abhängen.
Laut § 14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes muss die Feuerstättenschau innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren zweimal durchgeführt werden. Zwischen den Feuerstättenschauen muss dabei mindestens ein Abstand von 3 Jahren liegen.