Kabelanschluss, Kabelfernsehen & Satelliten-TV in der Abrechnung

Kabelgebühren: Nebenkosten, Kabelanschluss & Sat-TV

Wer muss die Kabelanschluss bzw. die Kosten der Gemeinschaftsantenne in den Nebenkosten zahlen? Diese Frage ist entscheidend für Mieter und Vermieter gleichermaßen. In diesem Zusammenhang gibt es verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa die Vereinbarungen im Mietvertrag oder in der Hausordnung. Erfahren Sie mehr darüber, wer die Kosten für den Kabelanschluss tragen muss und welche Ausnahmen es gibt.

Prüfung der Position Kabelgebühren ist Bestandteil der Nebenkostenprüfung.Kosten für Kabelgebühr & Nebenkosten prüfen lassen »Kabelgebühren

Das Wichtigste in Kürze

Welche Kosten sind umlagefähig? 

  • Strom für den Betrieb
  • Prüfung der Betriebsbereitschaft
  • Grundgebühren (monatlich)
  • regelmäßige Wartung / Justierung der Anlage im Gebäude
  • Kosten zur Kabelweitersendung (vgl. Urheberrechtsgesetz)

Welche Kosten sind nicht umlagefähig? 

  • einmaliger Anschluss bzw. Installationskosten für Kabelfernsehen
  • Aufwände für Instandhaltungen, z.B. bei einmaligen Defekten
  • Austausch von Geräteteilen an der Anlage
  • vgl. Neuregelung des Telekommunikationsgesetzes ab Juli 2024 (§ 43b TKG)

Wann können Vermieter Kabelgebühren umlegen?

Die Umlage der Kosten für den gemeinschaftlichen Kabelanschluss, SAT-Anlage oder Breitbandkabelnetz auf die Mieter ist grundsätzlich rechtens, sofern dies im Mietvertrag durch die Betriebskostenverordnung (gem. § 2 Nr. 15 BetrKV) oder in der Hausordnung vereinbart wurde. Kabelgebühren sind monatlich regelmäßig, tatsächlich anfallende und somit umlagefähige Neben- bzw. Betriebskosten im Sinne § 1 Abs. 1 der BetrKV.

Kabelgebühren, Antenne & Kabelfernsehen

Es müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie beispielsweise die ordnungsgemäße Funktion des Kabelanschlusses und die Möglichkeit für die Mieter, einen eigenen Kabelanbieter zu wählen. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann die Umlage der Kosten nicht rechtens sein. Es empfiehlt sich daher, vor Abschluss des Mietvertrags oder bei Änderungen der Nebenkostenabrechnung genau zu prüfen, ob die Umlage der Kosten für den Kabelanschluss rechtmäßig ist. Im Zweifelsfall sollte man sich an einen Anwalt oder eine Mieterorganisation wenden, um sich beraten zu lassen.

Welche Kosten sind in den Kabelgebühren enthalten?

Gemäß § 2 Nr. 15a BetrKV gehören hierzu die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen, ausserdem die Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage; hierzu gehören die Kosten entsprechend (a), ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse.

Die Leistungen, die in den Kabelgebühren enthalten sind, können je nach Anbieter und Vertrag unterschiedlich sein. In der Regel beinhalten die Gebühren jedoch die Bereitstellung des Kabelanschlusses oder Zubehör wie beispielsweise Antennen oder Satellitenschüsseln, die Kosten des Betriebes, die Wartung der TV-Anlage, sowie den Zugang zu einem Grundangebot an verschiedenen Fernseh- und Radiosendern, sowohl in Standard- als auch in HD-Qualität über eine SAT-Anlage. Auch der Zugang zu verschiedenen Streaming-Diensten, Video-on-Demand-Angeboten oder beispielsweise der Anschluss zu bestimmten Pay-TV Sendern kann in manchen Kabelverträgen als Zusatzleistungen enthalten sein. Darüber hinaus kann beispielsweise auch die Bereitstellung eines DSL- oder WLAN-Anschlusses (inkl. eines Routers) und der Zugang zum Breitbandkabelnetz zur Nutzung des Internets enthalten sein.

Verteilerschlüssel für Kabelanschlusskosten

Als Umlageschlüssel ist es legitim, die Kosten für die Satelliten-Anlage bzw. das Kabelfernsehen auch ohne ausdrückliche mietvertragliche Vereinbarung nach Wohneinheiten umzulegen. In ständiger Rechtsprechung wurde hierzu auch bereits festgestellt, dass diese Kosten unabhängig von der Wohnfläche anfallen und daher die Umlage nach Wohneinheiten sachgerechter ist (vgl. BGH Urteil vom 27.06.2007 VIII ZR 202/06).

Bei einer Umlage nach Wohnfläche würden sonst die Mieter ohne entsprechenden Kabelanschluss in unzulässiger Weise mit den Kosten belastet werden. Es ist daher eher ungewöhnlich die Kosten der Satelliten-Anlage bzw. das Kabelfernsehen nach dem Verhältnis der Wohnfläche zu verteilen, da diese Kosten unabhängig hiervon anfallen und daher die Umlage nach Wohneinheiten sachgerechter ist. Allerdings stellt die Verteilung nach m² keinen Verstoß gegen § 556a Abs. 1 dar, so dass die Umlage nach Quadratmeter erfolgen kann. Auch ist hier eine Direktumlage auf die Wohnung möglich, sofern durch einen entsprechenden Beleg nachgewiesen werden kann, dass explizit für diese Wohnung die entsprechende Gebühr angefallen ist.

Hat der Vermieter eine Betriebskostenpauschale vereinbart, kann er den Kostenaufwand bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag ebenfalls an den Mieter weiterreichen (§ 560 I BGB). Aber beachten Sie hierbei, dass nur nachweislich entstandene Betriebskosten bei Ihrer Betriebs- und Nebenkostenabrechnung abgerechnet bzw. umgelegt werden dürfen, weshalb eine monatliche Pauschale über die Kosten der Satellitenanlage in einer Neben- und Betriebskostenabrechnung unzulässig ist (vgl. AG Saarbrücken, 01.03.2013 - 37 C 378112).

Umlage bei Nichtnutzung

Wenn ein Mieter den Kabelanschluss nicht nutzt, kann er unter bestimmten Umständen von der Umlage der Gebühren befreit werden. Eine solche Befreiung von den Gebühren ist jedoch nur möglich, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. In diesem Fall kann der Mieter einen Antrag auf Befreiung von den Kabelgebühren stellen. Hierzu können sogenannte Sperrfilter oder Verplombungen eingebaut werden, damit der Anschluss nicht mehr genutzt werden kann, die der Mieter jedoch auf eigene Kosten anbringen muss. In diesem Punkt ist jedoch die aktuelle Rechtsprechung bei der Umlegung der Kosten noch geteilter Meinung.

Wenn eine solche Vereinbarung nicht besteht, muss der Mieter grundsätzlich die Kabelgebühren auch dann zahlen, wenn er den Anschluss nicht nutzt (AG Schöneberg, Urt. v. 17.11.2004, AZ: 103 C 350/04). Grund ist, dass nicht kontrolliert werden kann, ob der Anschluss wirklich genutzt wird oder nicht. Ausschlaggebend für die Umlegung der Kabelkosten auf den Mieter ist die tatsächliche Bereitstellung des Anschlusses durch den Vermieter. 

Neuregelung des Telekommunikationsgesetzes (TKG)

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Noch dürfen Vermieter die Gebühren für den Kabelanschluss auf den Mieter umlegen, wenn die Umlage dieser Betriebskosten so im Mietvertrag geregelt ist (vgl. Nebenkostenprivileg, BGH Urt. v. 18.11.2021 – I ZR 106/20).

Spätestens ab Juli 2024 tritt die Neuregelung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 1. Dezember 2021 in Kraft. Danach dürfen die Gebühren für das Kabelfernsehen nur noch bis zum 30. Juni 2024 auf Mieter umgelegt werden. Das gilt auch für Mietverträge, die ab dem 1. Dezember 2021 geschlossen werden. Die Umlage entfällt jedoch, wenn der Vermieter die Verteilanlage für das Breitbandnetz erst nach dem 30. November 2021 errichtet hat. Ist die Umlage der Kabelfernsehgebühr also wirksam im Mietvertrag vereinbart, müssen Mieter diese bis Ende Juni 2024 als Betriebskosten zahlen. Mieter können dann selbst entscheiden, ob sie den Anschluss unabhängig vom Mietvertrag kündigen oder diesen mit einer Vertragslaufzeit von 12 bis 24 Monaten weiterhin abschliessen wollen (§ 43b TKG).

Wurden Ihre Kosten korrekt umgelegt?

Dazu benötigen Sie zunächst Ihre aktuelle Nebenkostenabrechnung. Anhand der Abrechnung können Sie nachvollziehen, wie viel Sie in der letzten Abrechnungsperiode für die Leistungen für Kabelfernsehen, Internet oder Satelliten-TV gezahlt haben.

Nun müssen Sie die abgerechneten Kosten mit den tatsächlich erbrachten bzw. erhaltenen Leistungen gegenrechnen. Sollte sich eine Differenz ergeben, sollten Sie Ihren Vermieter kontaktieren.

Bei Unklarheiten in der Nebenkostenabrechnung kommt es immer auf eine klare Kommunikation aller Beteiligten an, um die Differenzen so schnell wie möglich zu beseitigen. Je kürzer diese Differenzen bestehen, desto einfacher lassen sie sich ausgleichen.

Durch Einsicht in die Verträge mit den Dienstleistern und der Rechnungsbelege kann die Richtigkeit des vom Vermieters ausgewiesenen Betrages überprüft werden. Beachten Sie jedoch, dass die Belegeinsicht nicht vom Leistungsumfang der MINEKO GmbH enthalten ist. Sie können gern selbst beim Vermieter Einsicht in die Belege nehmen.

So können Sie Ihre Nebenkostenabrechnung prüfen lassen

Falls Sie Zweifel an der Korrektheit Ihrer Nebenkostenabrechnung haben, kann es sinnvoll sein, diese von einem Experten prüfen zu lassen. Hierzu bietet sich der Service MINEKO an. Bei MINEKO können Sie Ihre Nebenkostenabrechnung online hochladen und von einem unabhängigen Experten prüfen lassen. Mineko überprüft die Abrechnung auf Plausibilität und prüft, ob die Kosten korrekt umgelegt wurden.

Sie erhalten dann ein Prüfprotokoll, in dem die Ergebnisse der Prüfung zusammengefasst sind. Wenn die Prüfung ergibt, dass die Abrechnung fehlerhaft ist, können Sie mit dem Prüfprotokoll argumentieren und ggf. eine Korrektur der Abrechnung beim Vermieter fordern. Der Service von MINEKO ist kostenlos für Versicherte mit Rechtsschutz. Finden Sie heraus ob Ihre Rechtsschutz mit dabei ist.

Kosten für Kabelgebühr & Nebenkosten prüfen lassen »15 Gründe warum das Prüfen der Abrechnung sinnvoll ist »

häufige Fragen zu Kabelgebühren in den Nebenkosten

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Sind Kabelgebühren auf Mieter umlagefähig?

Auch bei Mietern, die einen Multimedianschluss oder das Kabelfernsehen nicht benutzen, sind die Gebühren umlagefähig. Da die Kosten unabhängig von der Wohnfläche anfallen, ist auch die Umlage nach Wohneinheiten sachgerecht, vgl. BGH Urteil vom 27.06.2007 VIII ZR 202/06.

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Wann werden die Kabelgebühren abgeschafft?

Mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes wird die Umlage der Kabelgebühren über die Nebenkostenabrechnung nicht mehr möglich sein. Das Gesetz trat am 1. Dezember 2021 in Kraft und hat eine Übergangszeit bis zum 1. Juli 2024.

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Welche Kosten für den Fernsehanschluss sind umlegbar?

In einer Nebenkostenabrechnung sind auf Mieter die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage, des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage sowie des Betriebs einer gebäudeinternen Glasfaser-Verteilanlage möglich.

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Ist eine Pauschale für eine SAT-Anlage rechtens?

Es dürfen nur nachweislich entstandene Betriebskosten umgelegt werden, weshalb eine monatliche Pauschale über die Kosten der Satellitenanlage unzulässig ist, vgl. AG Saarbrücken, 01.03.2013 - 37 C 378112.

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Sind GEZ-Gebühren vom Vermieter auf Mieter umlagefähig?

Zu einer Wohnung gehört ein Rundfunkbeitrag. Mieter zahlen die Gebühr jeweils direkt an den ARD/ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Der Rundfunkbeitrag ist somit keine Betriebskostenart, die der Vermieter für den Mieter begleicht und im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf diesen  umlegen darf.

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Lesen Sie, was unsere zufriedenen Kunden über uns sagen und schreiben. Hier erfahren Sie, warum die Kunden ihre Nebenkostenabrechnungen bei uns prüfen lassen und Mineko empfehlen.
Sebastian S.
Sebastian S.
5 Sterne
vor 1 Tag
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Ich verwende MiNeKo bereits seit einigen Jahren standardmäßig zur Überprüfung meiner Betriebskostenabrechnungen. Ich bin jedes Mal überrascht in welcher Ausführlichkeit der Prüfbericht ausgestellt wird und wie alles für die weiteren Schritte vorbereitet ist. Zudem erreicht man immer jemanden und die Antwortgeschwindigkeit ist vorbildlich. Jährlich meine BK-Abrechnung prüfen zu lassen, gibt mir einfach das gute Gefühl, dass alles seine Ordnung hat und berechtigt ist. Danke und im nächsten Jahr dann wieder ;-)
Marina Burkert
Marina Burkert
5 Sterne
vor 3 Monaten
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Betriebskosten prüfen.... für Gewerbe zum Nulltarf wenn man bei der ARAG Rechtsschutz versichert ist !
Florian M.
Florian M.
5 Sterne
vor 1 Monat
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Absolut zufrieden mit dem Umfang des Prüfberichts. Bearbeitung genau innerhalb der angegebenen Frist vom Einreichen der Unterlagen bis zum Prüfergebnis innerhalb von wenigen Tagen. Der Bericht ist umfangreich und wenn man ihn aufmerksam liest, sind kaum offene Fragen übrig. Ich werde nächstes Jahr wieder prüfen lassen.
Yvonne Alsleben
Yvonne Alsleben
5 Sterne
vor 9 Wochen
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Bereits zum zweiten mal habe ich meine Abrechnungen für eine Wohnung und ein Gewerbeobjekt von Mineko prüfen lassen. Wie schon im Vorjahr, bin ich absolut zufrieden mit dem Resultat. Die Ergebnisse habe ich nach einer kurzen Bearbeitungszeit bekommen und die gefundenen Mängel wurden von beiden Vermietern problemlos anerkannt. Dadurch habe ich eine hohe Erstattung zu viel gezahlter Nebenkosten erhalten. Die Investition hat sich definitiv gelohnt. Vielen lieben Dank an das tolle Team von Mineko und bis zum nächsten Jahr :-).
Lara Wunder
Lara Wunder
5 Sterne
vor 2 Wochen
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Top Aufklärung und Beratung. Mir war nicht alles ganz verständlich, daher hat sich ein wirklich netter Mitarbeiter viel Zeit genommen, mir alles zu erklären und die möglichen Schritte durchzugehen. Zahlen muss ich statt gut 200 Euro dieses Jahr nichts, da die Abrechnung sehr fehlerbehaftet war. Vielen Dank und bis nächstes Jahr!