Wie Sie Nebenkosten in der Steuererklärung absetzen und bares Geld sparen.

Ja, sofern es sich um Handwerkerleistungen in der Wohnung oder in unmittelbarem Zusammenhang damit handelt (§ 35a Abs. 3 EStG). Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Lohnkosten, max. 1.200 Euro pro Jahr. Gemeinschaftlich getragene Handwerkerleistungen (z. B. Wartung Heizung, Aufzugsreparatur) können anteilig geltend gemacht werden, wenn der Vermieter eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.
Es gibt keine gesetzliche Pflicht des Vermieters, eine Bescheinigung für § 35a EStG auszustellen – allerdings empfehlen Gerichte und Finanzverwaltungen, dass Vermieter diese Pflicht auf Anfrage erfüllen. Verweigert der Vermieter die Bescheinigung, können Sie Aufwendungen ggf. anhand der Abrechnungsunterlagen selbst berechnen und beim Finanzamt erklären. Im Streitfall hilft ein Steuerberater.
Fordern Sie beim Vermieter oder der Hausverwaltung eine sogenannte 'Nebenkostenbescheinigung für § 35a EStG' an. Darin muss der Vermieter ausweisen, welche haushaltsnahen Dienstleistungen im Abrechnungsjahr für Ihre Wohneinheit angefallen sind – aufgeteilt in Arbeits- und Materialkosten. Diese Bescheinigung reichen Sie mit der Steuererklärung ein oder halten sie für Rückfragen des Finanzamts bereit.
Absetzbar über § 35a EStG sind haushaltsnahe Dienstleistungen: Reinigung von Treppenhäusern und Gemeinschaftsräumen, Hausmeisterkosten (Lohnanteil), Gartenpflegekosten (Lohnanteil), Schornsteinfegerarbeiten, Winterdienst. Nicht absetzbar sind Materialkosten (z. B. Heizöl, Dünger), Verwaltungskosten oder Kosten, für die der Vermieter keine Handwerkerleistung erbracht hat. Sie benötigen eine Bescheinigung des Vermieters.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Haushaltsnahe Dienstleistungen, die in der Nebenkostenabrechnung enthalten sind, können als Steuerermäßigung geltend gemacht werden (§ 35a EStG): Kosten für Reinigungsleistungen, Gartenpflege, Hausmeisterdienste und Winterdienst – sofern diese von einem externen Dienstleister erbracht werden. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Lohnkosten (nicht Material), max. 4.000 Euro pro Jahr.
Haben Sie das schon gewusst? In Ihrer Betriebskostenabrechnung befinden sich nicht nur Kosten, sondern es sind auch Steuergeschenke versteckt. Jedoch ist nicht die gesamte Abrechnung absetzbar. Bei den Abrechnungspositionen gilt es stattdessen genau zu unterscheiden. Wir erklären, was alles für Ihren Geldbeutel möglich ist.

Im Einkommensteuergesetz ist festgehalten, dass die Kosten für Arbeiten, welche im Haus oder in der Wohnung geleistet werden, absetzbar sind. Nicht nur Rechnungen von externen Handwerksarbeiten können abgerechnet werden, sondern auch Dienstleistungen, die der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung aufgeführt hat.
Folgende Abrechnungsposten sind dafür interessant:
Nach § 35a Abs. 3 EStG sind nur Aufwendungen für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten sowie der Verbrauchsmittel (Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel, Streugut) begünstigt. Die Nebenkosten durch Handwerkerleistungen betreffen somit vor allem die Arbeitszeit von Handwerkern, aber keine Materialkosten. 20 Prozent der Handwerkerkosten, jedoch maximal 1.200 Euro jährlich, können derart von der Steuer abgezogen werden.
Hinweis: Befindet sich in Ihrer Abrechnung keine gesonderte Aufstellung der haushaltsnahen Dienstleistungen, fordern Sie Ihren Vermieter auf, dies aufzuschlüsseln. Vermieter sind zu einer transparenten Offenlegung rechtlich verpflichtet.
Arbeiten Sie im Homeoffice lässt sich auch das Arbeitszimmer von Ihrer Steuer absetzen.
Wichtig dabei ist, dass es ein rein beruflich genutztes Arbeitszimmer ist und den Mittelpunkt
Ihrer beruflichen Tätigkeit darstellt. Derart sparen Sie bis zu 1.250 Euro jährlich, wenn für Ihre Arbeit kein anderer Ort zur Verfügung steht.
Steuerpflichtige können auch weiterhin die Homeoffice-Pauschale geltend machen, auch wenn die Corona-Pandemie vorbei ist. Die Pauschale wird ab 2023 erhöht, verbessert und entfristet. Pro Tag im Homeoffice können Steuerpflichtige ab 2023 sechs Euro in der Einkommenssteuererklärung geltend machen.
War die Pauschale bislang auf 600 Euro im Jahr begrenzt, können ab 2023 bis zu 1.260 Euro jährlich geltend gemacht werden. Damit sind künftig 210 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt. Die Pauschale gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Das entlastet Familien mit kleinen Wohnungen, da ein separates Arbeitszimmer keine Voraussetzung mehr für einen Steuerabzug ist.
Müssen Sie umziehen, da es beruflich bedingt ist, so lassen sich auch die Umzugskosten absetzen. Pauschal sind das bis zu 886 Euro für Singles, für weitere Personen im Haushalt je 590 Euro.
Hinweis: Was viele nicht wissen: Wenn Sie zu Hause einen Angehörigen unentgeltlich pflegen, können Sie auch einen Pflegepauschbetrag in Ihrer Steuererklärung beanspruchen
Die Einkommenssteuererklärung ist für gewöhnlich bis zu einer Frist jeden Jahres einzureichen, deren genaues Datum zuletzt durch die Corona-Pandemie unterschiedlich ausfiel. Das Datum – in welchem Jahr auch immer – deckt sich jedoch oftmals nicht mit dem Erhalt der Nebenkostenabrechnung. Es gibt dennoch Möglichkeiten die Kosten anzurechnen zu lassen.
Variante 1: Reichen Sie die Steuererklärung zunächst ohne die aktuelle Betriebskostenabrechnung beim Finanzamt ein. Sobald Sie eine Antwort vom Finanzamt bekommen, legen Sie umgehend Widerspruch ein und reichen die Abrechnung nach. Beachten Sie hierbei die Widerspruchsfristen Ihres Finanzamts.
Variante 2: Berechnen Sie die abzugsfähigen Beträge selbst. Sie können dafür die Abrechnung aus dem letzten Jahr als Grundlage nehmen und so einen Näherungswert bestimmen. Diese Option bringt allerdings zwei Nachteile mit sich. Erstens, ist die Rechnung sehr aufwendig und bedarf einer Fachkompetenz in Sachen Mietnebenkosten. Zweitens kann das Finanzamt die errechneten Beiträge anzweifeln und die Abrechnung nachfordern.
Wir empfehlen vor allem auch aus anderen Gründen, die Nebenkostenabrechnung zu überprüfen. 9 von 10 aller Abrechnungen sind fehlerhaft. Oftmals werden nicht umlagefähige Kosten abgerechnet oder der Kostenanteil des Mieters ist falsch berechnet. Wenn Sie Ihre Abrechnung von einem unserer Experten von Mineko prüfen lassen, erhalten Sie zeitnah einen Prüfbericht und ein für Sie angefertigtes Widerspruchsschreiben.