Rauchmelder retten Leben – doch wer zahlt eigentlich?
Rauchmelder registrieren bereits geringe Mengen an Brand- bzw. Rauchgas und schlagen an, sobald eine bestimmte Konzentration von Rauch auftritt.
Zum Schutz von Leib und Leben gilt mittlerweile in ganz Deutschland eine Rauchmelderpflicht für Privathaushalte. Sie basiert auf gesetzlichen Vorschriften, die in den Landesbauordnungen (LBO) des jeweiligen Bundeslandes festgelegt sind. Dort wird z.B. geregelt, wer für die Installation und Wartung zuständig ist und in welchen Räumen Rauchmelder angebracht sein müssen.
Achtung: Die Vorschriften können je nach Bundesland abweichen. Für alle gilt aber gleichermaßen:
Inhalt:
- Installation und Wartung – welche Gebäude sind betroffen?
- Wer ist für die Wartung von Rauchmeldern zuständig? Mieter oder Vermieter?
- Wie sieht eine ordnungsgemäße Wartung aus?
- Wartung durch Mieter oder Vermieter – LBO vs. BGB
- Installation durch Mieter – der Sonderfall
- In welchen Räumlichkeiten sollen Rauchmelder angebracht sein?
- Rauchmelder kaufen – welche Optionen gibt es?
- Einen guten Rauchmelder erkennen
- Die Umlage der kosten auf die Mieter
- Unterhaltskosten – umlagefähig oder nicht?
- So können Sie Ihre Nebenkostenabrechnung prüfen lassen
Installation und Wartung – welche Gebäude sind betroffen?
Für die Installation ist grundsätzlich immer der Bauherr bzw. der Vermieter verantwortlich.
Dies betrifft Neu- und Umbauten, aber auch teilweise Bestandsbauten.
Für Bestandsbauten gelten je nach Bundesland verschiedene Fristen, bis wann die Anbringung der Rauchmelder erfolgen muss/musste. Eine Ausnahme bildet Sachsen: Hier gilt die Rauchmelderpflicht nur für Neu- und Umbauten, Bestandsbauten sind davon ausgenommen.
Abweichende Regelungen in den einzelnen Bundesländern gibt es hinsichtlich der Wartung gemäß der Landesbauordnungen.
Wer ist für die Wartung von Rauchmeldern zuständig? Mieter oder Vermieter?
Mieter sind zuständig für die Wartung in: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Schleswig-Holstein.
Vermieter sind zuständig für die Wartung in: Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Je nach Bundesland ist für die Wartung gemäß der Landesbauordnungen entweder der Eigentümer/Vermieter oder Mieter zuständig, hier eine Übersicht:
Bundesland | Pflicht für Neubauten | Pflicht für Bestands- bauten | Zuständigkeit für Installation | Zuständigkeit für Wartung |
---|---|---|---|---|
Baden-Württemberg | seit 2010 | seit 01.01.2015 | Eigentümer bzw. Vermieter | Mieter |
Bayern | seit 2007 | seit 01.01.2018 | Eigentümer bzw. Vermieter | Mieter |
Berlin | seit 2017 | ab 31.12.2020 | Eigentümer bzw. Vermieter | Mieter |
Brandenburg | seit 2016 | ab 31.12.2020 | Eigentümer bzw. Vermieter | Eigentümer bzw. Vermieter |
Bremen | seit 2009 | seit 01.01.2016 | Eigentümer bzw. Vermieter | Mieter |
Hamburg | seit 2005 | seit 01.01.2011 | Eigentümer bzw. Vermieter | Eigentümer bzw. Vermieter |
Hessen | seit 2005 | seit 01.01.2015 | Eigentümer bzw. Vermieter | Mieter |
Mecklenburg-Vorpommern | seit 2006 | seit 01.01.2010 | Eigentümer bzw. Vermieter | Eigentümer bzw. Vermieter |
Niedersachsen | seit 2012 | seit 01.01.2016 | Eigentümer bzw. Vermieter | Mieter |
Nordrhein-Westfalen | seit 2013 | seit 01.01.2017 | Eigentümer bzw. Vermieter | Mieter |
Rheinland-Pfalz | seit 2003 | seit 12.07.2012 | Eigentümer bzw. Vermieter | Eigentümer bzw. Vermieter |
Saarland | seit 2004 | seit 31.12.2016 | Eigentümer bzw. Vermieter | Eigentümer bzw. Vermieter |
Sachsen | seit 2016 | keine Regelung | Eigentümer bzw. Vermieter | Mieter |
Sachsen-Anhalt | seit 2009 | seit 01.01.2016 | Eigentümer bzw. Vermieter | Eigentümer bzw. Vermieter |
Schleswig-Holstein | seit 2004 | seit 01.01.2011 | Eigentümer bzw. Vermieter | Mieter |
Thüringen | seit 2008 | seit 01.01.2019 | Eigentümer bzw. Vermieter | Eigentümer bzw. Vermieter |
Wie sieht eine ordnungsgemäße Wartung aus?
Eine Wartung muss mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden. Dazu muss der Rauchmelder auf seine Funktion geprüft werden. Die meisten Modelle verfügen dafür über eine Test-Taste, mit der sich probeweise ein Alarm auslösen lässt. Geprüft werden muss in jedem Fall, ob die Raucheintrittsöffnungen frei sind und ob der akustische Alarm funktioniert. Zusätzlich sollten wenn nötig die Batterien ausgetauscht und Hindernisse im Umfeld entfernt werden.
Wartung durch Mieter oder Vermieter – LBO vs. BGB
Gemäß der Landesbauordnungen sind zwar in 9 von 16 Bundesländern die Mieter dazu angehalten, die Wartung der Rauchmelder zu übernehmen. Jedoch können die Landesbauordnungen nicht die Regelungen des BGB hinsichtlich der Aufgaben- und Lastenverteilung zwischen Mieter und Vermieter unwirksam machen.
Eine Landesbauordnung, die den Mieter zur Wartung in die Pflicht nimmt, kann letzen Endes durch das Mietrecht angefochten werden. Dieses nimmt grundsätzlich den Vermieter in die Pflicht, die Mietsache im gesetzlich vorgeschriebenen Zustand zu erhalten. Insofern muss dieser mindestens einmal jährlich die Wartung der Rauchmelder übernehmen und deren Funktionstüchtigkeit sicherstellen.
Installation durch Mieter – der Sonderfall
Falls Mieter bereits Rauchmelder installiert haben, dürfen diese weiterhin genutzt werden. Der Vermieter sollte aber in jedem Fall die fachgerechte Installation und Funktionstüchtigkeit prüfen und dokumentieren. Generell ist es Sache der Vermieter, ob sie die von Mietern installierten Rauchmelder übernehmen oder neue anbringen lassen. Der Mieter hat hier kein Mitspracherecht und muss sich den Wünschen des Vermieters fügen.
In welchen Räumlichkeiten sollen Rauchmelder angebracht sein?
In allen Bundesländern müssen Rauchmelder in allen Räumen installiert sein, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, also in Schlafzimmern, Kinderzimmern und Gästezimmern.
Auch in allen Fluren, die als Fluchtweg von Aufenthaltsräumen ins Treppenhaus oder ins Freie dienen, muss ein Rauchmelder angebracht sein.
In Berlin oder Brandenburg besteht außerdem die Pflicht, zusätzlich in allen Aufenthaltsräumen einen Rauchmelder anzubringen. D.h., die Rauchmelderpflicht besteht z.B. auch für Wohn- und Arbeitszimmer.
Unabhängig von den gesetzlichen Regelungen empfiehlt es sich zur Sicherheit jedoch, überall Rauchmelder anzubringen. Ausgenommen sind natürlich Räume, in denen viel Wasserdampf, Staub oder Abgase sowie hohe Temperaturen auftreten, also in Küche, Bad, Waschraum, Dachboden, Keller oder Garage.
Rauchmelder kaufen – welche Optionen gibt es?
Rauchmelder lassen sich inzwischen in fast allen guten Baumärkten, Elektrofachgeschäften und Online-Shops kaufen. Sie können außerdem über Dienstleister bezogen werden, die auch die fachgerechte Installation übernehmen.
Grundsätzlich wird zwischen drei Arten von Rauchmeldern unterschieden:
- Foto-Optische Rauchmelder
- Thermo-Optische Rauchmelder
- Ionisationsrauchmelder
Auch Spezialmodelle für Gehörlose oder Modelle mit Komfort-Funktionen wie funkvernetzte Rauchmelder sind erhältlich. Im Zweifel lohnt sich unbedingt eine Beratung bei einem Fachmann.
Einen guten Rauchmelder erkennen
Ein guter Rauchmelder sollte grundsätzlich über eine CE-Kennzeichnung verfügen sowie der europäischen DIN-Norm EN 14604 entsprechen. Verschiedene Gütesiegel wie das VdS- oder TÜV-Prüfzeichen geben zusätzlich Anhaltspunkte über die Qualität von Rauchmeldern.
Auch Stiftung Warentest prüft regelmäßig Rauchmelder. Modelle, die mindestens als „gut“ befunden wurden, tragen das Qualitätssiegel „Q“. Es garantiert u.a. eine lange Lebensdauer der meist fest eingebauten Batterien, die mindestens 10 Jahre halten. Diese verringern erheblich die Wahrscheinlichkeit eines Fehlalarms, der oft durch leere Batterien ausgelöst wird. Auch ein häufiges, aufwendiges Austauschen der Batterien lässt sich so vermeiden.
Die Umlage der kosten auf die Mieter
Vermieter können die Installationskosten von Rauchmeldern auf die Mieter umlegen. Die Installation von Rauchmeldern kann als Modernisierungsmaßnahme in Höhe von 8 % auf die Jahresmiete umgelegt werden.
Ein Beispiel: Gibt der Vermieter 100 € für die Installation von Rauchmeldern aus, so kann er die Jahresmiete um 8 € bzw. 67 Ct. pro Monat erhöhen.
Da Vermieter in allen Bundesländern zu einer Installation von Rauchmeldern verpflichtet sind, ist eine solche Mieterhöhung als gerechtfertigt anzusehen.
Da sich durch den Einbau von Rauchmeldern außerdem die Sicherheit einer Wohnung und damit ihr Gebrauchswert erhöht, gilt eine solche Mieterhöhung zusätzlich als gerechtfertigt.