Einzug, Auszug und Sonderfälle

Heizkostenabrechnung: Prüfen & sparen als Mieter

Die monatlichen Vorauszahlungen für Betriebskosten werden so bemessen, dass sie auf das Jahr hochgerechnet die vermutlich entstehenden Kosten decken. Bei den Heizkosten gilt es zu beachten, dass diese nur in den Wintermonaten anfallen. In den Sommermonaten werden aber weiterhin gleich hohe Vorauszahlungen geleistet. Wenn jemand zu den Heizperioden einzieht, zum Beispiel im Oktober eines Abrechnungsjahres, das dem Kalenderjahr entspricht, fehlen daher die Vorauszahlungen aus den heizarmen Sommermonaten, um die Heizkosten der Wintermonate abzudecken. Ebenso wenn jemand im April eines Abrechnungsjahres auszieht.

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Viele unserer Kunden betrifft dies und eine Heizkosten-Nachzahlung ist dadurch leicht erklärbar. Doch wir möchten in diesem Artikel auf die Punkte eingehen, die Sie beachten sollten, damit Sie nicht zu Unrecht mehr bezahlen.

Heizkostenabrechnung bei Mieterwechsel mit und ohne Zwischenablesung

Wenn ein Mieterwechsel mitten im Abrechnungszeitraum stattfindet, dann schreibt § 9b der Heizkostenverordnung (HeizKV) eine Zwischenablesung der Stände des Heizungs- und Warmwasserverbrauchs vor. Heizung und Warmwasser werden in der Heizkostenabrechnung jeweils zu einem gewissen Prozentsatz als Grundkosten abhängig von der Wohnfläche und als Verbrauchskosten nach dem gemessenen Verbrauch abgerechnet. Um den Verbrauch genau festzustellen, muss eine Zwischenablesung erfolgen. So wird sichergestellt, dass neuer und alter Mieter tatsächlich nur das zahlen, was sie an Wärme und Wasser verbraucht haben.

Die Grundkosten der Heizung werden dabei nach Gradtagszahlen und die Grundkosten für Warmwasser nach Kalendertagen auf Alt- und Neumieter verteilt. Gradtagszahlen geben den Heizbedarf pro Monat in Anteilen von 1.000 an. Kalten Monaten wird ein höherer Anteil zugewiesen, warmen Monaten ein geringerer. Auf diese Weise spiegeln sie den unterschiedlichen Heizbedarf der verschiedenen Jahreszeiten wider.

Es gibt jedoch Fälle, bei denen die Ablesung technisch nicht möglich oder nicht sinnvoll ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Zwischenablesung einfach nicht durchgeführt oder deren Unmöglichkeit von einer der Parteien verschuldet wurde. Hat es etwa der Vermieter zu verantworten, dass die Zwischenstände nicht ermittelt wurden, obwohl eine Zwischenablesung technisch möglich gewesen wäre, bekommt der Mieter ein Kürzungsrecht. Hat der Vermieter, anstelle den Verbrauch zu ermitteln, einfach den gesamten Heizungs- und Warmwasserverbrauch nach Wohnfläche verteilt, kann der Mieter auch diesen Betrag um 15 Prozent reduzieren.

Die Ablesung gilt zum Beispiel als tatsächlich nicht möglich, wenn die Heizkostenverteiler ausgefallen sind. Ein Geräteausfall verhindert grundsätzlich die Messung des Verbrauchs, egal, wie schnell er erkannt wird. Denn es fehlen die Werte für den Zeitraum des Ausfalls. Technisch nicht sinnvoll kann eine Zwischenablesung bei Verdunstungsverteilern sein. Das sind Geräte älteren Jahrgangs, die am Heizkörper den Verbrauch lesen, indem eine spezielle Flüssigkeit im Verhältnis zum Verbrauch verdunstet. Diese Art der Heizkostenverteiler hat einige Besonderheiten. So wird das Röhrchen über seine Skala hinaus mit Flüssigkeit gefüllt, um auch der Verdunstung Rechnung zu tragen, die ohne Heizen entsteht – wie etwa an heißen Tagen oder einfach durch die normale Zimmertemperatur. Dieser Überschuss an Flüssigkeit nennt sich Verdunstungsvorgabe. Bei Verdunstungsgeräten kann kein Verbrauch abgelesen werden, wenn die Röhrchen gerade ausgewechselt wurden. Dann stehen sie quasi auf Null bzw. zeigen durch die Verdunstungsvorgabe einen Wert über der Skala an. Die Kaltverdunstungsvorgabe muss beim Altmieter vom Verbrauch abgezogen und dem Neumieter gutgeschrieben werden. Möglich ist auch, dass zum Ende der Heizperiode die Flüssigkeit fast völlig verdunstet ist und ein Ablesen mangels Skalenanzeige nicht mehr möglich ist. Zwischenablesungen bei Verdunstungsgeräten sollen durchgeführt werden, wenn die Summe der Gradtagszahlen für den Abrechnungszeitraum des ausziehenden Mieters zwischen 400 und 800 Promille liegt.

Wenn mitten in der Abrechnungsperiode der Vermieter wechselt, dann kann es sein, dass auch in diesem Fall eine Zwischenablesung durchgeführt wird. Der Mieter soll von dem Wechsel eigentlich nichts mitbekommen und wie immer eine Heizkostenabrechnung und Nebenkostenabrechnung bekommen. Die Kostenverteilung müssen die Vermieter unter sich ausmachen. Dennoch werden häufig die auch bei dieser Zwischenablesung anfallenden Gebühren als Nutzerwechselgebühren abgerechnet. Im Falle eines Auszugs könnten diese zwar bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. Bei einem Vermieterwechsel geht das jedoch auf gar keinen Fall. Hier müssen der alte und neue Vermieter diese Kosten tragen. Es kommt sogar vor, dass beide Vermieter die Gebühren auf die Mieter umlegen. Das ist natürlich erst recht unzulässig.

Eine Zwischenablesung kann auch unnötig sein, wenn etwas Abweichendes im Mietvertrag vereinbart wurde. Das lässt die Heizkostenverordnung ausdrücklich zu. Wenn eine gültige alternative Vereinbarung getroffen wurde, so ersetzt diese die gesetzliche Regelung. Die Vereinbarung einer anderen Abrechnungsart muss mit allen Parteien getroffen werden – Vermieter, ausziehendem und einziehendem Mieter. Das gilt auch für spontane Vereinbarung, die während der Zwischenablesung getroffen werden. Auch diese sind zulässig, dürfen jedoch keine der Parteien benachteiligen und müssen alle Parteien berücksichtigen. Laut Heizkostenverordnung kann alternativ z.B. ein „vergleichbarer Zeitraum“, der Verbrauch in vergleichbaren Räume oder ein Durchschnittsverbrauch zur Hilfe genommen werden, um die Kosten zu verteilen. Diese können dann auf dieser Grundlage je nach Mietdauer auf neuen und alten Mieter umgelegt werden. Wird jedoch eine andere Art der Verteilung vereinbart, so muss sie trotzdem dem Ziel folgen, eine gleichmäßige Belastung von Neu- und Altmieter herzustellen.

Heizkostenabrechnung ausschließlich nach Verbrauch?

Vielen Mietern erscheint es logisch, bei der Heizkostenabrechnung nur den Verbrauch zu berücksichtigen, den sie selbst verursacht haben. Tatsächlich ist es jedoch nur bei den Kosten für Kaltwasser zulässig. Die Heizkostenverordnung schreibt für die Heizkosten und die Warmwasserkosten eine Aufteilung in Grundkosten und Verbrauchskosten vor, wobei der Anteil der Verbrauchskosten mindestens 50 % und maximal 70 % betragen soll. Die übrigen Grundkosten sind entsprechend der Wohnfläche zu verteilen.

Dass für einen Teil der Heiz- und Warmwasserkosten der Verteilerschlüssel der Wohnfläche gilt, hat durchaus seinen Sinn. So kann eine Heizungsanlage niemals einen Wirkungsgrad von 100 % erreichen, weil es in jedem Haus zu Wärmeverlusten kommt. Dabei geht die Wärme zum einen über die Außenwände des Gebäudes verloren, zum anderen können Nachbarn davon profitieren, wenn beispielsweise die Leitungen an deren Wänden entlang verlaufen. Des Weiteren entstehen nicht alle Kosten in Verbindung mit der Heizanlage allein durch das Heizen. Bereits der Betrieb sowie der dafür aufzubringende Strom und die Wartung sind Kosten, welche verbrauchsunabhängig anfallen. Bei einer Heizkostenabrechnung, die nur nach Verbrauch erstellt wird, wären dies Kosten, die allein der Vermieter tragen müsste.

Doch auch für Mieter ergeben sich mitunter Vorteile aus der Berücksichtigung der Festkosten. Der Verbrauch an Heizenergie hängt teilweise von der Lage der Wohnung im Haus ab. Liegen diese außen, muss mehr geheizt werden. Ähnliches gilt für Wohnungen, die aufgrund einer längeren Abwesenheit gar nicht geheizt werden. Hier heizt der Nachbar praktisch mit und hat dementsprechend einen höheren Verbrauch. Eine Abrechnung, welche die Wohnfläche einbezieht, trägt diesem Umstand Rechnung. Ziel der Vorgaben ist demnach eine höhere Einzelfallgerechtigkeit.

Trotz der Regelungen der Heizkostenverordnung können gewisse Umstände eine Abrechnung der Heizkosten, die zu 100 Prozent nach Verbrauch umgelegt werden, ermöglichen. Wenn Mieter und Vermieter zusammen ein Zweifamilienhaus bewohnen, sind diese nicht verpflichtet, die Heizkostenverordnung anzuwenden. In diesem Fall ist es erlaubt, eine rein verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten zu erstellen. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag. Dies gilt auch, wenn es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt. Dann muss allerdings für alle Mieter der gleiche Verteilerschlüssel gelten.

Die beheizbare Wohnfläche in der Heizkostenabrechnung

Die Rahmenbedingungen für die Berechnung von Heizkosten sind in verschiedenen Verordnungen festgelegt. Dazu gehören die Verordnung über die Heizkostenabrechnung, die Wohnflächenverordnung und die Energiesparverordnung. Bei der konkreten Berechnung der Heizkosten gibt es verschiedene Modelle. Als Berechnungsgrundlage kann beispielsweise die Wohnfläche genommen werden, die beheizte Wohnfläche, der umbaute Wohnraum oder der beheizte umbaute Wohnraum. Ausschlaggebend ist, worauf sich die Vertragspartner bei Abschluss des Mietvertrags geeinigt haben. Die Heizkosten werden bei der Abrechnung in Grund- und Verbrauchskosten aufgeteilt; die Wohnfläche ist hierbei für die Berechnung der Grundkosten relevant.

Welche Bereiche von angemieteten Räumlichkeiten zur beheizbaren Wohnfläche gehören, ergibt sich aus den beiden Begriffen beheizbar und Wohnfläche. Zu beheizbaren Räumen werden nicht nur solche gerechnet, die über einen eigenen Heizkörper verfügen, sondern auch solche, die durch anliegende Räume mit Wärme versorgt werden. Wenn sich innerhalb der Wohnung ein heizungsloser Raum befindet, wird er deswegen bei der Abrechnung berücksichtigt. Bei einem angemieteten Haus werden alle Räume, die sich innerhalb des Gebäudes befinden, als beheizbar gewertet, auch Treppenhaus und Keller.

Nur was laut Vertrag tatsächlich zur Wohnfläche gehört, darf auch in der Abrechnung berücksichtigt werden. Wenn ein Teil der angemieteten Flächen nur anteilig zur Wohnfläche gerechnet wird, gilt das ebenfalls für die Heizkostenabrechnung. Zu diesen anteiligen Wohnflächen gehören generell die Terrasse oder der Balkon, beide gelten jedoch nicht als beheizbarer Wohnraum. Bei Zweifeln an der Korrektheit der angegebenen Fläche in der Heizkostenabrechnung sollten die Wohnräume nachgemessen und die Berechnung überprüft werden.

Nutzergruppen und Vorverteilung in der Heizkostenabrechnung

Für manche Vermieter kann es sinnvoll sein, bei der Erstellung der Heizkostenabrechnung unterschiedliche Nutzergruppen zu erfassen und eine Vorverteilung der Gesamtkosten vorzunehmen. Dies ist vor allem dann relevant, wenn in einem Wohngebäude verschiedene Messgeräte zum Einsatz kommen. In diesem Fall ist eine Aufteilung nach Nutzergruppen sogar erforderlich, um den Gesamtverbrauch entsprechend dieser Aufteilung zu trennen und so die Nebenkostenabrechnung für den Mieter möglichst nachvollziehbar zu gestalten.

Nutzergruppen werden im Hinblick auf die Heizkostenabrechnung behandelt wie ein Wohngebäude mit mehreren Parteien. Sie stellen die Zusammenfassung von Wohneinheiten mit gleichen Eigenschaften dar, was die Verbrauchserfassung angeht. Ziel einer Aufteilung nach Nutzergruppen ist die Berücksichtigung von verschiedenen Gegebenheiten innerhalb einer Wohnanlage. Solche unterschiedlichen Bedingungen können bei Mischnutzungen vorliegen (Gebäude mit Wohn- und Gewerbeeinheiten) oder bei Liegenschaften, die aus mehreren Gebäuden bestehen, welche unterschiedlich ausgestattet sind in Bezug auf Ermittlung der Verbrauchswerte. Eine Nutzergruppe muss insofern homogen sein, dass deren Mitglieder das Mietobjekt auf gleiche Weise nutzen und dass die Verbrauchserfassung mit Messgeräten des gleichen Fabrikats vorgenommen wird.

Wenn somit in einem Gebäude der Verbrauch an Heizenergie mit unterschiedlichen Messgeräten (z. B. Wärmezähler, elektronische Heizkostenverteiler, Verdunstungsmesser oder Funkmessgeräte) ermittelt wird, so muss der Vermieter den Verbrauch der jeweiligen Nutzergruppen in der Abrechnung aufführen. Ebenso ist diese Regelung anzuwenden, wenn die Nutzer einer Liegenschaft sich in wesentlichen Punkten unterscheiden, wie beispielsweise einer Anlage mit Mietwohnungen und einem Friseurladen.

Werden in einer Heizkostenabrechnung mehrere Nutzergruppen aufgeführt, muss in diesem Zusammenhang ebenfalls eine Vorerfassung erfolgen. Das bedeutet, für jede Nutzergruppe muss der Gesamtverbrauch gemessen werden. Dies hat zur Folge, dass für jede Gruppe ein eigener geeichter Zähler installiert sein muss. Diese Messungen werden für die Vorverteilung genutzt. Bei diesem Schritt werden die Gesamtkosten des Hauses auf die jeweiligen Nutzergruppen verteilt. Dazu legt der Vermieter einen entsprechenden Schlüssel fest. Ziel dieser Rechnung ist die Ermittlung der Gesamtkosten für jede Nutzergruppe. Die weitere Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten innerhalb einer Nutzergruppe erfolgt entsprechend der Heizkostenverordnung.

Rohrwärme bei der Heizkostenverteilung

In Gebäuden mit weitgehend ungedämmten Heizungsrohren heizen die Rohre mit. Darüber mag sich der eine freuen, für manch anderen bedeutet das jedoch höhere Kosten für den Heizverbrauch. Denn Rohrwärme verteilt sich nicht gleichmäßig auf alle Mieter. Je nachdem, wie die Wohnung gelegen ist und wie stark die Rohre Wärme abgeben, profitieren immer nur einige Mieter davon, während andere dabei verlieren.

Problematisch wird es vor allem dann, wenn elektronische Heizkostenverteiler angewendet werden. Denn diese erfassen die Rohrwärme so gut wie gar nicht. Werden Verdunster eingesetzt, dann ist die Rohrwärme kein Problem. Verdunster erfassen auch diese und die Rohrwärme fließt automatisch in die Heizkostenabrechnung mit ein. Auch bei Wärmezählern ist das der Fall. Bei elektronischen Heizkostenverteilern jedoch nicht. Das Problem ist, dass sie überhaupt erst ab einer bestimmten Differenz zwischen der Heiztemperatur und der Zimmertemperatur anfangen zu messen. Ist die Zimmertemperatur schon allein durch die Rohrwärme hoch, dann stellt sich keine Differenz zur Heizung, die höher sein muss, ein, wodurch der Verteiler keinen Heizverbrauch erfasst. Außerdem heizen Mieter, deren Wohnung sowieso schon durch die Rohrwärme beheizt wird, manchmal gar nicht oder zumindest nur selten. Wird jedoch bei diesen Mietern ein geringer Verbrauch erfasst, dann wandern die Kosten automatisch zu den Mietern, die heizen, weil die Kosten pro Verbrauchseinheit steigen.

Bei Häusern, in denen mehr als die Hälfte der Rohre ungedämmt sind, wird empfohlen, dass die Heizkostenabrechnung zumindest mit einem Verbrauch/Fläche-Verhältnis von 50/50 durchgeführt wird. Da die Ungerechtigkeiten beim verbrauchsabhängigen Teil der Heizkostenabrechnung entstehen, soll dieser so gering wie möglich gehalten werden. Er darf jedoch 50 Prozent nicht unterschreiten. In der Rechtsprechung wurde teilweise festgelegt, dass bei übermäßiger Rohrwärme gar kein verbrauchsabhängiger Anteil in die Heizkostenabrechnung einfließen kann. Dann wird der gesamte Heizverbrauch nach Wohnfläche umgelegt und der Vermieter muss hinnehmen, dass dem Mieter in diesem Fall ein Kürzungsrecht um 15 Prozent zusteht.

Die VDI-Richtlinie sieht außerdem drei Möglichkeiten vor, wie die Rohrwärme in die Heizkostenabrechnung mit einbezogen werden kann. Erstens können an den Rohren zusätzliche Messgeräte angebracht, zweitens eine „rechnerische Ermittlung“ durchgeführt oder drittens das Bilanzverfahren angewendet werden. Beim Bilanzverfahren wird, vereinfacht ausgedrückt, vom tatsächlichen Heizverbrauch der Warmwasserverbrauch und der erfasste Verbrauch abgezogen. Was übrig bleibt, ist die Rohrwärme, die nach Wohnfläche auf die Mieter verteilt wird.

Heizkostenabrechnung beim Zweifamilienhaus

Wie bereits erwähnt, besteht eine Ausnahmeregelung für Zweifamilienhäuser, welche der Vermieter und der Mieter im Mietvertrag individuell vereinbaren können. Diese besagt, dass der Vermieter und der Mieter eine andere Kostenverteilung für die Heizkosten wählen und damit die Heizkostenverordnung im Mietvertrag ausschließen. Voraussetzung dafür ist, dass die Immobilie nur zwei Wohnungen hat und der Vermieter eine der Wohnungen selbst bewohnt.

Diese Ausnahme gilt nicht, wenn in der Immobilie zwar nicht mehr als zwei Wohnungen existieren, aber eine zusätzliche  Gewerbeeinheit vorhanden ist. Gehören beide Wohnungen unterschiedlichen Eigentümern und werden beide vermietet oder ein Eigentümer bewohnt selbst seine Wohnung und der andere Eigentümer vermietet  seine Wohnung, so tritt die Ausnahme außer Kraft.

Zieht der Vermieter in eine bisher vermietete Wohnung ein, so ist eine Abweichung der Heizkostenverordnung im Mietvertrag möglich. Auch wenn der Vermieter selbst eine Wohnung bezieht, so bleibt die im Mietvertrag vereinbarte Abrechnung der Heizkostenverordnung mit dem Mieter der anderen Wohnung bestehen. Auf eine Änderung im Mietvertrag muss sich der Mieter nicht einlassen. Es steht dem Vermieter frei, den Mieter zu kündigen oder eine Änderungskündigung einzureichen und damit die Anwendung der Heizkostenverordnung zu erwirken.

Zieht der Vermieter aus seiner Wohnung aus, so erlischt die Voraussetzung für die Ausnahmeregelung der nicht Anwendung der Heizkostenverordnung. Die Mieter des Zweifamilienhauses können dann auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten bestehen. Ebenso entfällt die Ausnahme bei baulichen Veränderungen der Immobilie, im Zuge welcher eine dritte Wohnung angebaut wird.

Kürzungsrecht bei Heizkosten

Das Kürzungsrecht greift, wenn es keine Geräte gibt, die den Verbrauch erfassen, diese falsch montiert wurden oder der Verbrauch nicht richtig abgelesen wurde. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn elektronische Heizkostenverteiler oder Verdunster nicht auf zwei Drittel der Höhe des Heizkörpers angebracht wurden. Auch der Ablesevorgang bei Verdunstungsgeräten ist kompliziert, sodass es hier zu Fehlern kommen kann. Wärmezähler wiederum dürfen nach Ablauf der Eichfrist nicht mehr für die Verbrauchserfassung verwendet werden. Das gilt sogar dann, wenn sie trotzdem noch einwandfrei funktionieren. Werden sie trotzdem verwendet, greift auch hier das Kürzungsrecht, genauso wie bei besonderen Fällen übermäßiger Rohrwärme im Haus.

In einem Urteil (VIII ZR 329/14) des Bundesgerichtshofs (BGH) wurde geregelt, dass bei Vorhandensein unterschiedlicher Heizkostenverteiler im Wohnobjekt, die Mieterschaft in verschiedene Nutzergruppen aufzuteilen ist. Im vorliegenden Fall waren das Mieter mit Wärmezählern und Mieter mit elektrischen Heizkostenverteilern. Die Vermieterin hat einfach den Teil, der für die Wärmezähler-Gruppe erfasst wurde, vom Gesamtverbrauch abgezogen und den Rest auf die Heizkostenverteiler-Gruppe umgelegt, ohne deren Verbrauch gesondert zu erfassen. Sie hätte jedoch, so der BGH, zunächst zwei getrennte Gesamtverbräuche für die jeweiligen Gruppen erfassen und diese dann auf die jeweiligen Gruppen verteilen müssen. Da sie das nicht getan hatte, bekamen die Kläger als Mieter im Haus ein Kürzungsrecht.

Wichtig ist, dass nur der Mieter selbst sein Kürzungsrecht geltend machen kann. Er muss den Prozentsatz von dem Anteil, der für ihn in der Heizkostenabrechnung ermittelt wurde, abziehen, sobald klar ist, dass keine oder eine mangelhafte Verbrauchserfassung stattgefunden hat. Die Kürzung wird auf den Gesamtanteil des Mieters angewendet, nicht nur auf den fehlerhaften verbrauchsabhängigen Teil. Der Mieter muss auch nicht um die vollen 15 Prozent kürzen, genauso wenig, wie er diese Pauschale in Anspruch nehmen muss. Ist der Mieter der Meinung, dass ihm ein noch größerer Schaden entstanden ist, dann kann er auch eine höhere Kürzung einklagen. Er muss hierfür jedoch Beweis antreten.

Das Kürzungsrecht setzt eine formell richtige Heizkostenabrechnung voraus, es greift dann im Falle inhaltlicher Fehler. Wenn die Heizkostenabrechnung formell falsch, also z.B. durch einen fehlenden Gesamtverbrauch nicht nachvollziehbar ist, dann ist das, als wäre gar keine Abrechnung erstellt worden. Der Vermieter kann dann keine Nachzahlung aus dieser Abrechnung einfordern.

Rückwirkend lässt sich das Kürzungsrecht allerdings nicht mehr geltend machen. Hat der Mieter einmal den geforderten Betrag aus der Heizkostenabrechnung gezahlt, so gilt das als Anerkenntnis des verbrauchsabhängigen Teils der Erfassung. Das gilt im Übrigen nicht für Widersprüche gegen die gesamte Nebenkostenabrechnung. Hier stellt die Zahlung einer Nachzahlung kein Anerkenntnis dar. Es kann auch noch Einspruch gegen die Nebenkostenabrechnung erhoben werden, wenn sich diese später als fehlerhaft herausstellt.

So lassen Sie Ihre Heizkostenabrechnung prüfen

Die korrekte Überprüfung einer Heizkostenabrechnung ist eine komplexe Angelegenheit.
Laden Sie deshalb Ihre Heizkostenabrechnung zusammen mit Ihrer Betriebskostenabrechnung auf Mineko.de hoch und lassen Sie Ihre Nebenkosten durch unsere Experten überprüfen. Sie erhalten zeitnah einen individuellen Prüfbericht, dem ein personalisiertes Widerspruchsschreiben beiliegt, das Sie Ihrem Vermieter zustellen können.

Jetzt Heizkostenabrechnung prüfen lassen »15 Gründe warum das Prüfen der Abrechnung sinnvoll ist »

häufige Fragen zur Heizkostenabrechnung

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Was sind die häufigsten Fehler bei der Heizkostenabrechnung?

Eine der häufigsten Fehler bei der Heizkostenabrechnung ist die reine Kostenverteilung nach der Wohnfläche. Zudem muss eine Abrechnung dem Laien auch nachvollziehbar sein, weswegen fehlende Informationen zur Berechnung der Kosten, formelle Fehler ergeben, die der Mieter beanstanden kann, bis ihm eine korrekte Abrechnung zugestellt wird.

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Wie teuer wird die Heizkostenabrechnung?

Heizkosten sind zum großen Teil vom eigenen Verbrauch abhängig. Steigen die Kosten der Primärenergie, z.B. Gas oder Öl, so können auch die Heizkosten steigen, obwohl man weniger heizt. Steigen Heizkosten stark, obwohl die Primärenergie nicht teurer wurde und man sparsam heizte, ist dies ein Indiz, dass evtl. ein Fehler in der Abrechnung vorliegt.

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Wann kommt die Heizkostenabrechnung?

In den meisten Fällen erhalten Mieter ihre Heizkostenabrechnung mit der Betriebskostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende eines Abrechnungszeitraums. Die Heizkostenabrechnung kann aber auch unabhängig von Betriebskosten erstellt werden, wenn getrennte Vorauszahlungen geleistet werden.

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Wie sieht eine korrekte Heizkostenabrechnung aus?

Eine Heizkostenabrechnung muss dem Laien verständlich sein. Fehlen wichtige Informationen, wie z.B. Gesamtkosten oder Verteilerschlüssel, so bestehen formelle Fehler. Zudem müssen Heiz- und Warmwasserkosten nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung abgerechnet werden.

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Wie muss der Vermieter die Heizkosten abrechnen?

Die Heiz- und Warmwasserkosten müssen laut Heizkostenverordnung (HeizKV) in Grundkosten und Verbrauchskosten aufgeteilt werden. Dabei sind die Gesamtkosten zu 50 bis 70 Prozent nach dem Verbrauch umzulegen. Es kann aber auch in einem Mietvertrag eine reine Verbrauchsumlage vereinbart sein.

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Kundenbewertungen über uns
Lesen Sie, was unsere zufriedenen Kunden über uns sagen und schreiben. Hier erfahren Sie, warum die Kunden ihre Nebenkostenabrechnungen bei uns prüfen lassen und Mineko empfehlen.
Sebastian S.
Sebastian S.
5 Sterne
vor 1 Tag
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Ich verwende MiNeKo bereits seit einigen Jahren standardmäßig zur Überprüfung meiner Betriebskostenabrechnungen. Ich bin jedes Mal überrascht in welcher Ausführlichkeit der Prüfbericht ausgestellt wird und wie alles für die weiteren Schritte vorbereitet ist. Zudem erreicht man immer jemanden und die Antwortgeschwindigkeit ist vorbildlich. Jährlich meine BK-Abrechnung prüfen zu lassen, gibt mir einfach das gute Gefühl, dass alles seine Ordnung hat und berechtigt ist. Danke und im nächsten Jahr dann wieder ;-)
Marina Burkert
Marina Burkert
5 Sterne
vor 3 Monaten
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Betriebskosten prüfen.... für Gewerbe zum Nulltarf wenn man bei der ARAG Rechtsschutz versichert ist !
Florian M.
Florian M.
5 Sterne
vor 1 Monat
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Absolut zufrieden mit dem Umfang des Prüfberichts. Bearbeitung genau innerhalb der angegebenen Frist vom Einreichen der Unterlagen bis zum Prüfergebnis innerhalb von wenigen Tagen. Der Bericht ist umfangreich und wenn man ihn aufmerksam liest, sind kaum offene Fragen übrig. Ich werde nächstes Jahr wieder prüfen lassen.
Yvonne Alsleben
Yvonne Alsleben
5 Sterne
vor 9 Wochen
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Bereits zum zweiten mal habe ich meine Abrechnungen für eine Wohnung und ein Gewerbeobjekt von Mineko prüfen lassen. Wie schon im Vorjahr, bin ich absolut zufrieden mit dem Resultat. Die Ergebnisse habe ich nach einer kurzen Bearbeitungszeit bekommen und die gefundenen Mängel wurden von beiden Vermietern problemlos anerkannt. Dadurch habe ich eine hohe Erstattung zu viel gezahlter Nebenkosten erhalten. Die Investition hat sich definitiv gelohnt. Vielen lieben Dank an das tolle Team von Mineko und bis zum nächsten Jahr :-).
Lara Wunder
Lara Wunder
5 Sterne
vor 2 Wochen
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Top Aufklärung und Beratung. Mir war nicht alles ganz verständlich, daher hat sich ein wirklich netter Mitarbeiter viel Zeit genommen, mir alles zu erklären und die möglichen Schritte durchzugehen. Zahlen muss ich statt gut 200 Euro dieses Jahr nichts, da die Abrechnung sehr fehlerbehaftet war. Vielen Dank und bis nächstes Jahr!