Transparenz in der Nebenkostenabrechnung - Ihr Recht auf Belegeinsicht

Belegeinsicht: Ihr Recht als Mieter auf Einsicht in die Belege

Die jährlichen Nebenkostenabrechnungen sind kompliziert und es müssen stets verschiedene rechtliche Vorgaben und Richtlinien beachtet werden. Fehler stecken oft tief im Detail. Sie sollten bedenken, dass mehr als 80% der erstellten Nebenkostenabrechnungen fehlerhaft sind! Eine Überprüfung ist daher mehr als sinnvoll und Sie können bares Geld sparen.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Nebenkostenabrechnungen müssen transparent und nachvollziehbar sein
  • Mieter haben ein Recht auf Einsicht in die Belege des Vermieters
  • Vermieter müssen Kostenaufwand nachweisen und ggf. erläutern
  • MINEKO empfiehlt grundsätzlich Kostenprüfung durch Belegeinsicht

Doch wie können Mieter überprüfen, ob die abgerechneten Kosten oder Verbrauchswerte auch wirklich entstanden sind und richtig abgerechnet wurden? Aus den Abrechnungen ist dies nicht ersichtlich, sondern kann nur durch Einsicht in die Originalbelege des Vermieters überprüft werden.

Transparenz in der Nebenkostenabrechnung

Die Nebenkostenabrechnung muss für den Mieter immer inhaltlich und rechnerisch eindeutig nachvollziehbar i. S. v. § 259 BGB sein, so dass die Einsicht in Belege eigentlich nur zur Kontrolle und Beseitigung von eventuellen Zweifel erforderlich sein sollte.

Um die Bedingung für eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erfüllen, müssen Vermieter auf Verlangen ihren Mietern ermöglichen die zugrunde liegenden Belege einzusehen, um die Kostenaufstellungen zu überprüfen (§ 259 BGB, Rechenschaftspflicht) und ggf. dazu im Zeitraum von 12 Monaten nach Zustellung der Abrechnung Widerspruch einlegen zu können (vgl. Widerspruchsfrist).

Hinweis: Durch Einsicht in die Verträge mit den Dienstleistern und der Rechnungsbelege kann die Richtigkeit des vom Vermieters ausgewiesenen Betrages in der Nebenkostenabrechnung überprüft werden. Sie können natürlich selbst beim Vermieter Einsicht in die Belege nehmen und ggf. Einspruch gegen fragwürdige Kostenpositionen erheben.

Das Recht des Mieters auf Belegeinsicht

Original oder Kopie?

Hat der Mieter den Verdacht, dass der Vermieter die Kosten zu Unrecht oder in zu hohem Maße auf ihn umgelegt hat, so hat er grundsätzlich das Recht, die Belege der Abrechnung im Original beim Vermieter oder bei der vom Vermieter beauftragten Hausverwaltung vor Ort einzusehen.

Der Vermieter ist jedoch nicht dazu verpflichtet, dem Mieter die originalen Belege per Post zuzusenden. Sollten die Räumlichkeiten des Vermieters zu weit entfernt vom Mieter sein, kann der Mieter den Vermieter dazu auffordern, ihm die Belege als Kopie zu übermitteln (§ 242 BGB). In diesem Fall muss er jedoch die Kosten für Kopien und Porto tragen.

Deshalb sollte der Kostenaufwand vorab erfragt werden, da der Vermieter ca. 0,25 - 0,50 € pro Kopie und Scan und dafür sogar einen Vorschuss verlangen darf.

Hinweis: Dem Mieter steht gemäß § 29 Abs. 2 NMV (Neubaumietenverordnung) ein Recht auf Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Originalbelege oder auf Übersendung von Belegkopien gegen Kostenerstattung zu. 

Wo findet die Belegeinsicht statt?

Die Belegeinsicht kann in den Räumen des Vermieters oder dessen Hausverwaltung erfolgen. Es ist legitim dort eigene Kopien durch Fotos oder Scans zu erstellen (AG München Az. 412 C 34593/08) oder die Begleitung durch eine sachkundige Person des Vertrauens wahrzunehmen.

Um den Kosten- und Arbeitsaufwand für beide Seiten zu minimieren, ist die Übersendung der Unterlagen per E-Mail oder die Vereinbarung eines Termins zur persönlichen Einsichtnahme der Originale vor Ort der beste Weg. 

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Ausnahmen

Für Mieter von preisfreiem Wohnraum besteht kein gesetzlicher Auskunftsanspruch. Gemäß der Rechtsprechung (§ 242 BGB) hat der Mieter hier nach “Treu und Glauben” einen Anspruch auf Zusendung der Belegkopien, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Beanstandung der tatsächlich anfallenden Nebenkosten vorliegen.

Auch bei Mietverhältnissen in denen die Nebenkosten mietvertraglich durch einen monatlichen Pauschalbetrag abgegolten werden, besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf eine Einsicht in die Belege. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Mieter gegenüber seine Kalkulation zur Berechnung der Höhe der Pauschale offen zu legen.

Welche Belege und Unterlagen sind wichtig?

Der Anspruch auf Belegeinsicht bezieht sich auf alle Unterlagen, wie z.B. eingestellte 

Rechnungen und zugrunde liegende Lieferscheine oder Verträge von Dienstleistern, auf denen die Abrechnung beruht. 

Vorzulegen sind die Originalunterlagen in geordneter Form, d.h. dass nur die Vorlage eines üblichen Papier-Ordners nicht im Sinne einer gesetzlichen Belegeinsicht ist.
Belege, die vom Vermieter selbst erstellt worden sind (z. B. Kostenaufstellungen in Excel-Tabellen), reichen als Kostennachweis nicht aus und müssen nicht akzeptiert werden. Sind keine Belege (mehr) vorhanden, geht dies zu Lasten des Vermieters.

Welche Belegeinsichten empfiehlt MINEKO?

  • Gebührenbescheide öffentlicher Behörden (z.B. Grundsteuerbescheid, Müllgebühren, Spermüllbeseitung)
  • Verträge und Vereinbarungen mit externen Dienstleistern (z.B. Gebäudereinigung, Gartenpflege, Winterdienst u.ä.)
  • (Voll-) Wartungsvertrag für den Aufzug, um eingeschlossene Instandsetzungsarbeiten auszuschliessen
  • Rechnungen und Lieferscheine (z.B. Schornsteinfeger, Handwerker, Schädlingsbekämpfung)
  • Zahlungsbelege (Quittungen, Kontoauszüge)
  • Versicherungspolicen (z.B. Glasversicherung, Feuerversicherung, Terrorversicherung)
  • Hausmeistervertrag zur Feststellung, ob unberechtigt Verwaltungskosten abgerechnet werden
  • Arbeits- und Stundennachweise, Lohnabrechnungen (z.B. des Hauswarts)
  • Wärmelieferungsvertrag (Vertrag des Vermieters mit dem Wärmecontractor)
  • Separate Heizkosten- und Wasserabrechnungen bzw. Ableseprotokolle zur Überprüfung der Ablesewerte
    (auch Einsicht in Ableseprotokolle der anderen Wohnungen möglich) 
  • Berechnungen und Zusammenstellungen des Vermieters
    z.B. Flächenberechnungen, Grundriss-Pläne oder Belegungslisten bei der Abrechnung nach dem Personenmaßstab

Die Pflichten des Vermieters

Vermieter müssen Belege über ein Jahr sammeln, zusammenrechnen und richtig auf die Mieter umlegen. Doch der Vermieter ist nicht von sich aus verpflichtet, dem Mieter eine Belegeinsicht oder gar Belegkopien anzubieten. Es ist vielmehr Sache des Mieters, der sich Einwände gegen eine Betriebskostenabrechnung vorbehalten will, von seinem Vermieter zu fordern, ihm Einsicht in die Abrechnungsbelege zu ermöglichen und einen Termin hierfür zu vereinbaren, bzw. zu benennen. 

Bei diesem Termin muss der Vermieter auf alle Fragen bezüglich der beanstandeten Kostenpositionen eingehen und auch nachvollziehbar erläutern, wie diese auf die anteiligen Kosten des Mieters umgelegt wurden.

Der Vermieter gewährt keine Belegeinsicht - Was tun?

Gewährt der Vermieter keine Belegeinsicht vor Ort oder übermittelt die berechtigterweise angeforderten Kopien nicht, ist eine sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebende Nachforderung gerichtlich nicht durchsetzbar. Dem Mieter steht damit ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB zu. Gleiches gilt zusätzlich hinsichtlich der laufenden Betriebskostenvorauszahlungen

Von einer Verweigerung der Belegeinsicht ist auch dann auszugehen, wenn dem Mieter keine ausreichende Zeit zur Einsichtnahme gegeben wird, einzelne Belege fehlen oder nicht im Original vorgelegt werden können oder der Vermieter nicht auf die gesetzten Terminfristen reagiert.

Wichtig: Solange der Vermieter einem Mieter keine Einsicht in die Belege gewährt, ist dieser nicht zu einer ggf. in Rechnung gestellten Nachzahlung verpflichtet.

Um jedoch unnötige Rechtsstreitigkeiten oder eine drohende Kündigung zu vermeiden, empfehlen wir die Nachzahlungsforderungen unter Vorbehalt zu zahlen. Damit behalten Sie sich zudem das Recht vor, die Abrechnung nachträglich zu prüfen und eventuell zu viel gezahlte Beträge zurückzufordern.

Das Gebot der Wirtschaftlichkeit

Bei allen anfallenden Betriebskosten ist der Vermieter an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gebunden. Das heißt, daß er grundsätzlich frei entscheiden kann, ob die anfallenden Aufwendungen z.B. für die Gartenpflege oder Hausmeisterdienste von einer externen Dienstleistungsfirma oder gegebenenfalls von den Mietern selbst übernommen werden. 

Dabei müssen die Kosten bzw. Ausgaben einer ordnungsgemäßen gewissenhaften Geschäftsführung entsprechen (AG Baden-Baden 03.06.2015, Az.: 19 C 243/14 ; WuM 2015, 625-626). In jedem Fall muss der Vermieter den Nachweis der Erforderlichkeit der Kosten erbringen, wenn diese von den Mietern angezweifelt wird.

Aus dem Gebot der Wirtschaftlichkeit folgt nicht die Pflicht des Vermieters generell Kostensteigerungen ggü. dem Vorjahr plausibel zu erläutern. Unterlässt der Vermieter die Erläuterung, kann sich der Mieter also nicht auf die Kosten des Vorjahres berufen (aA KG ZMR 2006, 446). Es reicht aus, dass die Abrechnung aus sich heraus verständlich ist (BGH WuM 2010, 153; 2008, 407). Deshalb ist eine entsprechende Erläuterung erst auf Einwendung des Mieters nach Einsicht in die Abrechnungsbelege notwendig.

Für die Verletzung des Gebots der Wirtschaftlichkeit trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast, wobei den Vermieter grundsätzlich auch keine sekundäre Darlegungslast trifft (BGH NZM 2011, 705). In der Regel muss der Mieter konkret vortragen, dass einzelne Betriebskosten in dem Abrechnungszeitraum von einem anderen Dienstleister oder Lieferanten preiswerter angeboten wurden (vgl Milger NZM 2012, 657). Erst dann ist es an dem Vermieter, darzulegen und erforderlichenfalls den Nachweis zu erbringen, dass er mit dem von ihm abgeschlossenen Vertrag das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht verletzt hat (BGH WuM 2007, 393). 

Wann empfiehlt MINEKO eine Belegeinsicht?

MINEKO empfiehlt grundsätzlich zu jeder Nebenkostenabrechnung beim Vermieter, eine Einsicht in die Originalbelege zu verlangen. Nur so kann der Mieter sicherstellen, dass die abgerechneten Kosten auch wirklich im Abrechnungszeitraum entstanden sind und richtig berechnet wurden. 

Wichtig: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!

Wenn dem Mieter die abgerechneten Kosten ungewöhnlich hoch erscheinen, Verbrauchswerte angezweifelt werden, weil sie nicht nachvollziehbar sind, abgerechnete Dienstleistungen nicht ausgeführt wurden oder aus der Abrechnung nicht eindeutig hervorgeht, was für Kosten hier explizit auf den Mieter umgelegt wurden, muss der Vermieter diese durch seine Belege nachweisen und auch auf Verlangen des Mieters hinreichend erläutern.

Belegeinsicht Empfehlung

Das Regelwerk von MINEKO empfiehlt bei verdächtige Positionen und Beträgen gezielt eine Belegeinsicht. Somit sollten Sie sich die Belege, welche im Prüfbericht als "Belegeeinsicht" markiert sind von Ihrem Vermieter zeigen lassen.

1. Ungewöhnlich hohe Kosten im Vergleich zum Vorjahr

Für eine Kostensteigerung können unterschiedlichste Faktoren verantwortlich sein. Um den zeitlichen Aufwand für Vermieter in Grenzen zu halten, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass nicht jede Kostensteigerung durch einen Vermieter gerechtfertigt werden muss. Die Beweislast liegt in diesem Fall also beim Mieter.

Über Angebote anderer Dienstleister muss dargelegt werden, dass die gleiche Dienstleistung durch die Beauftragung eines anderen Unternehmens günstiger zu erhalten ist. Wenn drei solcher Angebote vorgelegt wurden, muss ein Vermieter reagieren. Eine pauschale Beurteilung, ob eine Position generell zu teuer ist, sollte demnach vermieden werden.

Zur Orientierung kann ein Betriebskostenspiegel einer Stadt oder eines Landkreises dienen. Diesen findet man meist auf den Internetseiten der jeweiligen Verwaltung oder bei Mietervereinen

2. Verbrauchs- und Ablesewerte sind nicht nachvollziehbar

Ob Ihre Verbrauchswerte außerordentlich hoch sind oder inwieweit die Verbrauchswerte richtig abgelesen worden sind, lässt sich aus der Heiz- und Wasserkostenabrechnung nicht nachprüfen. Um eine Aussage darüber treffen zu können, muss der Mieter Kenntnis von diversen Faktoren erlangen, die aus der Abrechnung nicht entnehmbar sind.

Eine Angabe von Zählerständen ist nicht ausreichend, um sich ein Urteil zum individuellen Verbrauchsverhalten zu machen oder um Berechnungen zu Verbrauchswerten durchzuführen. Ebenso ist ein Vergleich der Verbrauchswerte mit früheren Abrechnungen weder aussagekräftig noch präzise, da hier nur rein spekulative Äußerungen gemacht werden können. 

Um nachweisbar beurteilen zu können, ob Ihre Verbrauchswerte korrekt ermittelt worden sind, bedarf es jedoch - neben der Überprüfung der einzelnen Messgeräte auf ihre Funktionstüchtigkeit durch einen entsprechenden Sachverständigen - Kenntnisse des Anfangs- und Endwertes der Messungen, sowie Kenntnis über das Datum an welchem die Messgeräte zurückgesetzt worden sind. 

So gibt es beispielsweise Heizkostenverteiler mit unterschiedlichen Funktionsweisen und Ablesearten, die Sie allerdings bei Ihrem Vermieter erfragen können. Ebenso können Sie die vom Vermieter in der Abrechnung genutzten Verbrauchswerte mit den von Ihnen abgelesenen und bestenfalls notierten Ablesewerten vergleichen.

Hinweis: Durch eine Belegeinsicht in die Ableseprotokolle können Sie Ihre Ablesewerte überprüfen und auch eine Einsicht in Ableseprotokolle von Mietern anderer Wohnungen zum Vergleich verlangen (vgl. Nutzergruppen).

3. Unkonkrete Bezeichnungen

Der Mieter muss anhand der Bezeichnung einzelner Kostenpositionen in der Abrechnung und etwaigen Erläuterungen in der Lage sein, die abgerechneten Kosten einer Nebenkostenart zuordnen zu können. Wenn dies nicht möglich ist, weil die Bezeichnungen  zu unbestimmt bzw. unkonkret sind, dann muss der Mieter für diese Kosten keine Zahlung leisten.

So müssen zur korrekten Umlage z.B. die Sonstigen Betriebskosten (§ 2 Nr. 17 BetrKV) nicht nur im Mietvertrag eindeutig bestimmt sein, sondern auch in der Nebenkostenabrechnung klar erläutert und einzeln ausgewiesen werden, damit der Mieter diese nachvollziehen kann und der Vermieter die “Sonstigen Betriebskosten” abrechnen darf. Nur so kann die Abrechnung nicht-umlagefähiger Positionen ausgeschlossen werden.

Hinweis: Eine konkrete Auflistung der abgerechneten Arbeiten und Anlagen ist zwingend notwendig, um die Umlagefähigkeit einer Kostenposition eindeutig bestimmen zu können.

Bei allgemeinen Bezeichnungen wie z.B. “Brandschutz” können keine Zuordnungen zu mietvertraglichen Vereinbarungen gemacht werden. Zudem kann nicht nachvollzogen werden, ob es sich um Wartungs-, Betriebs- oder Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten handelt. 

Zusätzlich ist es zwingend notwendig, dass in der Abrechnung eindeutig definiert wird, welche Wartungsarbeiten an welchen Anlagen konkret durchgeführt worden sind. Einerseits fallen nicht sämtliche Wartungen zu umlagefähigen Betriebskostenpositionen und andererseits müssen manche Wartungskosten, z.B. die von Lüftungsanlagen, ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart sein. 

4. Zusammengefasste Kostenpositionen

Die Betriebskostenarten gemäß § 2 Nr. 1-17 der BetrKV dürfen nicht zusammengefasst in einer Position abgerechnet werden, sondern müssen getrennt ausgewiesen und umgelegt werden, auch wenn z.B. die Arbeiten durch dasselbe Unternehmen bzw. dieselbe Person vorgenommen wurden.

Werden einzelne Positionen (z.B. Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Entwässerung) durch Gattungsbegriffe (z.B. Grundbesitzabgaben) zusammengefasst (AG Köln WuM 1998, 419), kann es für die Umlage dieser Betriebskosten an einer klaren Vereinbarung fehlen.
Mit der Bezeichnung "Grundbesitzabgaben" werden die darunter zu verstehenden Betriebskosten nämlich nicht hinreichend eindeutig benannt, so dass eine Umlage auf den Mieter in einer Betriebskostenabrechnung ausgeschlossen ist. 

Hinweis: Es ist wichtig die Kostenpositionen konkret zu benennen und diese einzeln auszuweisen, um die Abrechnung von nicht umlagefähigen Betriebskosten auszuschliessen.

5. Verteilerschlüssel wurden nicht korrekt angewendet

Bei den Verteilerschlüsseln besteht ein sehr hohes Fehlerpotential. Hier ist es in erster Linie wichtig zu vergleichen, ob die angewendeten Verteilerschlüssel auch mit den mietvertraglichen Vereinbarungen übereinstimmen.

Verteilung nach Wohn- und Nutzfläche

Zumeist wird die Wohnfläche als Grundlage des Verteilerschlüssels gewählt und selbst dort gibt es viele Feinheiten, auf die der Vermieter achten muss.

So kann ein Vermieter innerhalb der Abrechnung unterschiedliche Gesamtflächen als Verteilerschlüssel ansetzen. Dies kann korrekt sein, wenn es unterschiedliche Abrechnungskreise/Wirtschaftseinheiten gibt und nicht alle Mieter bzw. alle Flächen an allen Kostenpositionen partizipieren. 

Aber auch ansässiges Gewerbe sollte aus der Gesamtfläche herausgerechnet werden, wenn die Einbeziehung der auf die Gewerbeeinheiten entfallenden Kosten für alle oder einzelne Betriebskostenarten zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen würde. 

Bei der Umlage nach Wohnfläche darf die Gesamtfläche nicht um den Leerstand gekürzt werden, sondern muss weiterhin Bestandteil dieser sein. Bei der Kostenverteilung nach Personen bekommt die leerstehende Wohnung eine fiktive Person bei der Gesamtumlage hinzugerechnet.

Hinweis: Wir empfehlen Ihnen entweder die Flächen im Rahmen einer Belegeinsicht über die Berechnungs-/Ermittlungsgrundlagen oder Grundrisspläne des Vermieters zu prüfen oder über Schriftverkehr beim Vermieter zu erfragen, weshalb unterschiedliche Gesamtflächen und/oder/ bzw. abweichende Flächen im Vergleich zu Ihrer Vorjahresabrechnung angesetzt wurden. 

Falls Sie der Meinung sind, dass die Flächen des Mietobjekts nicht korrekt angegeben wurden, müssen Sie dies im Rahmen des Widerspruchs zur Nebenkostenabrechnung hinreichend darlegen und beweisen. Der Vermieter trägt dann die Beweislast im Hinblick auf die von ihm angesetzte tatsächliche Fläche.

Verteilung nach Personen 

Diese Verteilung von Nebenkosten nach Personen ist nur zulässig, wenn sie im Mietvertrag auch ausdrücklich vereinbart wurde. 

Die Kostenverteilung nach Personen stellt keinen Verbrauch dar, denn sie lässt keine Rückschlüsse auf das tatsächliche Verbrauchsverhalten zu. Eine einzelne Person kann genauso viel verbrauchen wie eine sparsame Kleinfamilie. Anhand der Personenanzahl wird auch nicht erfasst, wie oft jemand die Wohnung tatsächlich nutzt. Zusätzlich müsste der Vermieter nachweisen, dass er über die tatsächliche Anzahl der in den einzelnen Wohnungen lebenden Personen Kenntnis hat und über eine tatsächliche Berechnung dieser regelmäßig Buch führt. 

Hinweis Box: Bei der Abrechnung nach dem Personenmaßstab kann der Mieter durch Einsicht in die Belegungslisten die Richtigkeit des angewendeten Verteilerschlüssels prüfen.

6. Es fehlen Mindestangaben in der Abrechnung

In der Rechtsprechung wurde festgelegt, dass eine Abrechnung i. S. v. § 259 BGB bestimmte Mindestangaben enthalten muss. Kerngedanke ist hierbei immer, dass eine Betriebskostenabrechnung für einen Laien nachvollziehbar sein soll. 

Hinweis: Fehlen Informationen zu Gesamtkosten, Gesamt- oder Einzelverteiler, werden Nutzungszeiträume nicht korrekt berücksichtigt oder keine Angaben zu den Vorauszahlungen gemacht, kann dies einen formellen Fehler darstellen, wodurch der Vermieter keine Nachforderung geltend machen kann.
Dies ist dann der Fall, wenn die Verteilung der Kosten und somit der Rechenweg seitens des Mieters nicht mehr nachvollzogen werden kann.

7. Abgerechnete Dienstleistungen wurden nicht ausgeführt

Ob und in welchem angemessenen Umfang die abgerechneten Arbeiten, wie z.B. die Reinigung des Treppenhauses, die Pflege des Gartens oder die Aufwendungen des Schornsteinfegers oder der Ungezieferbekämpfung, tatsächlich ausgeführt worden sind, bzw. inwieweit diese notwendig waren, lässt sich oftmals schwer beurteilen.

Hier muss einerseits der Mieter nachweisen, dass die Arbeiten nicht oder nicht korrekt ausgeführt wurden, andererseits muss der Vermieter im Rahmen des Gebots der  Wirtschaftlichkeit gegebenenfalls die Notwendigkeit der Arbeiten nachweisen.

Hier empfiehlt es sich in jedem Fall durch die Einsicht in die Dienstleistungsverträge, die Rechnungsbelege oder die Arbeits- und Stundennachweise, die abgerechneten Arbeiten und die dafür entstandenen Kosten zu prüfen. 

8. Rechenfehler des Vermieters 

Natürlich kann es auch passieren, dass sich der Vermieter bei der Abrechnung der Kosten schlichtweg verrechnet hat. Gründe hierfür können Übertragungsfehler, Zahlendreher oder einfach nur Tippfehler sein. 

Deshalb ist es auch immer wichtig den Rechenweg des Vermieters nachzuvollziehen zu können und zu überprüfen, wie er bei den aufgeführten Kostenpositionen auf die anteiligen Kosten des Mieters gekommen ist.

Im Rahmen einer Belegeinsicht kann der Mieter den Vermieter bitten, ihm die Berechnung der Kosten nachvollziehbar zu erläutern.

Wichtig: Der Vermieter kann die hier genannten Fehler beheben, indem er vor Ablauf seiner Abrechnungsfrist Erläuterungen oder Rechnungsbelege zu den beanstandeten Kostenposition nachreicht. In diesem Falle müssen die Kosten vom Mieter getragen werden.

Was ist nach Überprüfung der Belege zu tun?

Wenn der Vermieter also auf Verlangen innerhalb der gesetzlichen Frist die beanstandeten Kostenpositionen aus der Nebenkostenabrechnung erläutert und durch Belege nachgewiesen hat, kann er gegebenenfalls die Abrechnung korrigieren. 

Sollte nach Überprüfung festgestellt werden, dass die Kosten nachvollziehbar sind und korrekt berechnet wurden, muss der Mieter die berechneten Kosten anerkennen und die ausgewiesenen Nachzahlungen leisten.

Sollten jedoch weiterhin Kostenpositionen beanstandet werden, kann der Mieter begründet Widerspruch gegen die einzelnen Positionen und gegen die eventuellen Nachzahlungsforderungen beim Vermieter einlegen.

Hinweis: Falls Sie Zweifel an der Korrektheit Ihrer Nebenkostenabrechnung haben, ist es sinnvoll, diese von einem Experten prüfen zu lassen. Hierzu bietet sich der Service von MINEKO an. Dazu können Sie bei MINEKO zusätzlich zur Überprüfung Ihrer Nebenkostenabrechnung auch die Prüfung der Belege der entsprechenden Abrechnung vertraglich vereinbaren.

So können Sie Ihre Nebenkostenabrechnung prüfen lassen

Wenn Zweifel daran bestehen, dass der Vermieter die Betriebskosten korrekt berechnet oder Verbräuche erfasst hat, sollte die Nebenkostenabrechnung von MINEKO unabhängig überprüfen lassen. Eine Überprüfung der Nebenkostenabrechnung ist immer sinnvoll und lohnt sich, da Sie in jedem Fall bares Geld einsparen können. 

So stellen Sie sicher, dass keine Fehler vorliegen und Sie nicht zu viel zahlen. Die Experten von MINEKO führen fachgerechte Prüfungen durch, die den Mietverträgen und der aktuellen Rechtslage entsprechen. Neben der Prüfung geben unsere Experten den Mietern auch wichtige Handlungsempfehlungen für das weitere Vorgehen. Die Rechtsexperten werden Sie bei allen Fragen unterstützen und beraten. 

Ablauf der Prüfung

Als Erstes senden Sie einfach online Ihre Nebenkostenabrechnung, den Mietvertrag und alle relevanten Unterlagen an MINEKO. Ein Rechtsexperte wird sich zeitnah um die Prüfung der Nebenkostenabrechnung kümmern. Dieser überprüft die Abrechnung auf Plausibilität und prüft, ob die Kosten korrekt umgelegt wurden. 

Sie erhalten dann ein Prüfprotokoll, in dem die Ergebnisse der Prüfung zusammengefasst sind. Der Prüfbericht ist einfach zu verstehen und transparent geschrieben. Alle Fehler werden für den Mieter und den Vermieter sichtbar und klar erläutert.
Neben den Fehlern finden Sie im Prüfbericht auch Ihre Ersparnis. Alle Mängel werden ausführlich begründet, damit Sie Ihren Anspruch beim Vermieter auch durchsetzen geltend machen können. Mit dem Prüfbericht können Sie argumentieren und ggf. eine Korrektur der Abrechnung beim Vermieter fordern. 

Neben dem Prüfbericht erstellen die Experten auch ein Widerspruchsschreiben, das sich auf die jeweilige Nebenkostenabrechnung bezieht. 

Hinweis: Mit unserer Prüfung Ihrer Nebenkostenabrechnung erhalten Sie Gewissheit darüber, ob diese korrekt berechnet wurde. Nutzen Sie jetzt unseren Service und lassen Sie Ihre Nebenkostenabrechnung von Experten prüfen!
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Lesen Sie, was unsere zufriedenen Kunden über uns sagen und schreiben. Hier erfahren Sie, warum die Kunden ihre Nebenkostenabrechnungen bei uns prüfen lassen und Mineko empfehlen.
Sebastian S.
Sebastian S.
5 Sterne
vor 1 Tag
Google
Ich verwende MiNeKo bereits seit einigen Jahren standardmäßig zur Überprüfung meiner Betriebskostenabrechnungen. Ich bin jedes Mal überrascht in welcher Ausführlichkeit der Prüfbericht ausgestellt wird und wie alles für die weiteren Schritte vorbereitet ist. Zudem erreicht man immer jemanden und die Antwortgeschwindigkeit ist vorbildlich. Jährlich meine BK-Abrechnung prüfen zu lassen, gibt mir einfach das gute Gefühl, dass alles seine Ordnung hat und berechtigt ist. Danke und im nächsten Jahr dann wieder ;-)
Marina Burkert
Marina Burkert
5 Sterne
vor 3 Monaten
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Betriebskosten prüfen.... für Gewerbe zum Nulltarf wenn man bei der ARAG Rechtsschutz versichert ist !
Florian M.
Florian M.
5 Sterne
vor 1 Monat
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Absolut zufrieden mit dem Umfang des Prüfberichts. Bearbeitung genau innerhalb der angegebenen Frist vom Einreichen der Unterlagen bis zum Prüfergebnis innerhalb von wenigen Tagen. Der Bericht ist umfangreich und wenn man ihn aufmerksam liest, sind kaum offene Fragen übrig. Ich werde nächstes Jahr wieder prüfen lassen.
Yvonne Alsleben
Yvonne Alsleben
5 Sterne
vor 9 Wochen
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Bereits zum zweiten mal habe ich meine Abrechnungen für eine Wohnung und ein Gewerbeobjekt von Mineko prüfen lassen. Wie schon im Vorjahr, bin ich absolut zufrieden mit dem Resultat. Die Ergebnisse habe ich nach einer kurzen Bearbeitungszeit bekommen und die gefundenen Mängel wurden von beiden Vermietern problemlos anerkannt. Dadurch habe ich eine hohe Erstattung zu viel gezahlter Nebenkosten erhalten. Die Investition hat sich definitiv gelohnt. Vielen lieben Dank an das tolle Team von Mineko und bis zum nächsten Jahr :-).
Lara Wunder
Lara Wunder
5 Sterne
vor 2 Wochen
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Top Aufklärung und Beratung. Mir war nicht alles ganz verständlich, daher hat sich ein wirklich netter Mitarbeiter viel Zeit genommen, mir alles zu erklären und die möglichen Schritte durchzugehen. Zahlen muss ich statt gut 200 Euro dieses Jahr nichts, da die Abrechnung sehr fehlerbehaftet war. Vielen Dank und bis nächstes Jahr!