Das Umlageausfallwagnis soll die Deckung der Betriebskosten, welche dem Vermieter in erster Linie durch Leerstand entstehen, ausgleichen. Den meisten Mietern ist die Bedeutung dieses Begriffes jedoch nicht zwingend geläufig, weshalb wir etwas Licht ins Dunkel bringen möchten.
Prüfung der Positionen ist Bestandteil der Nebenkostenprüfung.Jetzt Nebenkostenabrechnung prüfen lassen »Nur Mietwohnungen, welche preisgebunden oder steuerbegünstigt sind, dürfen mit diesem Zuschlag belegt werden. Hierbei handelt es sich um öffentlich geförderten Wohnraum. Hat man eine Sozialwohnung gemietet, dann ist der Vermieter oder die Hausverwaltung berechtigt, das Umlageausfallwagnis einzufordern.
Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass bei einer Wohnung ohne diese Merkmale kein Umlageausfallwagnis erhoben werden darf. Nur in Verbindung mit einer expliziten Vereinbarung, welche individuell-vertraglich beschlossen werden muss, ist eine Ausnahme zulässig.
Da ein fälschlicherweise erhobenes Umlageausfallwagnis nur wenige Mieter von “normalem Wohnraum” betrifft, ist es ratsam, einen Blick in den Mietvertrag und in seine Betriebskostenabrechnung zu werfen.
Oft entstehen für den Vermieter uneinbringliche Rückstände der Nebenkosten, wie beispielsweise durch Leerstand. Hausverwaltungen möchten diese Risiken möglichst minimieren, um wirtschaftlich zu arbeiten.
Durch Verpflichtungen, welche der Vermieter bei Sozialwohnungen und staatlich gefördertem Wohnraum eingeht, entstehen viele Risiken, gegen welche sich der Vermieter absichern möchte. In nicht wenigen Fällen werden diese speziellen Wohnungen nur für Bezugsberechtigte freigehalten und sind deshalb über einen längeren Zeitraum unbewohnt. Hinzu kommt, dass die Miete preislich gebunden ist und auch erschwinglich bleiben soll.
Das Umlageausfallwagnis ist also ein berechtigter Zuschlag, welcher bei der Nebenkostenabrechnung umgelegt wird, um einen künftigen Ausfall abzusichern.
Die Höhe der Umlage richtet sich nach bestimmten Vorgaben. Konkret dürfen nur maximal zwei Prozent der Nebenkosten, nach § 25a der Neubaumietenverordnung, als Umlage bemessen werden. Dabei werden die gesamten tatsächlichen Nebenkosten zugrunde gelegt. Eine Kaution oder eine Bürgschaft, welche einem Umlageausfall vorbeugen soll, darf nicht veranschlagt werden.
Zusammenfassend ist anzumerken, dass der Posten Umlageausfallwagnis ein anerkannter Bestandteil der Betriebskostenabrechnung bei einer staatlich geförderten Wohnung ist.
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