Steht noch eine Betriebs- oder Heizkostenabrechnung aus, ist der Vermieter berechtigt, einen angemessenen Anteil der Kaution einzubehalten. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass Ihre letzte Abrechnung eine Nachzahlung ergab bzw. eine Nachzahlung zu erwarten ist.
Die Höhe des Einbehalts richtet sich nach:
Ist es dem Vermieter anhand der vorgenannten Kriterien nicht möglich, die Höhe der Nachzahlung zu schätzen, kann er maximal eine Summe von bis zu drei monatlichen Vorauszahlungen einbehalten.
Das geht natürlich nicht. Der Stromverbrauch für die Garagen müssen durch separaten Zähler erfasst werden und dann muss dieser aus den Hausstrom rausgerechnet werden. Die Kosten für den Garagenstrom haben nur die Mieter der Garagen zu tragen.
Wenn es keinen separaten Zähler gibt, dann muss der Stromverbrauch geschätzt werden und dann eben der geschätzte Werte herausgerechnet werden.
Grundsätzlich gilt: Sofern eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag geregelt ist, kann der Vermieter von dem Mieter eine Selbstbeteiligung bei kleineren Reparaturleistungen fordern.
Es gibt jedoch Grenzen was die Höhe der Selbstbeteiligung betrifft. So dürfen die Kosten im Einzelfall etwa 75 € bis 100 € betragen, auf das Jahr gerechnet dürfen die Reparaturkosten aber nicht mehr als 8% der Jahresnettokaltmiete ausmachen. Diese Regelung kann in den einzelnen Bundesländern variieren.
Ja, Mietminderungen sind grundsätzlich auf die Warmmiete zu berechnen. Haben Sie eine Mietminderung durchgesetzt, muss ihr Vermieter Ihre Vorauszahlungen für diesen Zeitraum ebenfalls um den Minderungssatz kürzen.
In der Regel übernimmt das Jobcenter die Kosten für die Nachzahlung. Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
Eine Ausnahme besteht, wenn der Umzug aufgrund von Kostensenkungsaufforderungen stattfand oder der Umzug vom Jobcenter bewilligt wurde.
Erfolgt der Vermieterwechsel während der Abrechnungsperiode, übernimmt der neue Vermieter grundsätzlich auch die Pflicht über die Nebenkosten abzurechnen.
Endete der Abrechnungszeitraum jedoch vor Vermieterwechsel, wird sehr wahrscheinlich der vorige Vermieter noch seiner Pflicht nachkommen, die Abrechnung zu erstellen. Ist vertraglich zwischen den beiden Parteien nicht ausdrücklich vereinbart, dass der neue Vermieter die Abrechnungspflicht für vorige Abrechnungszeiträume übernimmt, ist der alte Vermieter hierzu verpflichtet.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es uns nicht möglich ist, Zählerstände für Sie zu überprüfen. Sollte es Unregelmäßigkeiten diesbezüglich geben, muss dies bei Ihrem Vermieter oder der Verwaltung angesprochen werden. In der Regel sind die Messdienstleister nur gegenüber dem Auftraggeber auskunftsberechtigt, sodass in solchen Fällen die Kooperation Ihres Vermieters notwendig ist.
Für eine Kostensteigerung können unterschiedlichste Faktoren verantwortlich sein. Um den zeitlichen Aufwand für Vermieter in Grenzen zu halten, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass nicht jede Kostensteigerung durch einen Vermieter gerechtfertigt werden muss. Die Beweislast liegt in diesem Fall also beim Mieter.
Über Angebote anderer Dienstleister muss dargelegt werden, dass die gleiche Dienstleistung durch die Beauftragung eines anderen Unternehmens günstiger zu erhalten ist. Wenn drei solcher Angebote vorgelegt wurden, muss ein Vermieter reagieren. Ein pauschale Beurteilung, ob eine Position generell zu teuer ist, sollte demnach vermieden werden. Zur Orientierung kann ein Betriebskostenspiegel einer Stadt oder eines Landkreises dienen. Diesen findet man meist auf den Internetseiten der jeweiligen Verwaltung oder bei Mietervereinen zum Download.