Selbstauskunft – in welchen Fällen darf der Mieter lügen?

Viele potenzielle Mieter müssen heutzutage umfangreiche Fragebögen ausfüllen, bevor sie die Zusage für eine Wohnung erhalten. Mit dieser Selbstauskunft möchte der Vermieter sicherstellen, dass der richtige Kandidat in die freie Wohnung einzieht. Oftmals berühren die Fragen jedoch die Privatsphäre der Interessenten. Ist das erlaubt? Wieviel muss ein Mieter von sich preisgeben? Welche Fragen sind zulässig? Ist es manchmal sogar möglich, zu lügen?

Inhalt:

Wozu dient die Selbstauskunft?

Durch die Befragung möchte der Vermieter feststellen, wie zuverlässig der mögliche Mieter ist. Ihm ist daran gelegen, dass der Kandidat die Miete langfristig pünktlich bezahlen kann. Die Selbstauskunft soll den Eigentümer somit vor Mietnomaden schützen.

Grundsätzlich ist die Befragung freiwillig, jedoch hat man bei einer Verweigerung wohl kaum Chancen auf die gewünschte Wohnung, zumal der Vermieter ein Recht auf bestimmte Auskünfte hat. Dennoch muss man als Mietinteressent nicht alle Fragen wahrheitsgemäß beantworten.

Welche Fragen darf der Vermieter stellen?

Generell kann der Vermieter Auskunft verlangen, wenn ein berechtigtes und sachbezogenes Interesse an der Information besteht. Das gilt z.B. für allgemeine, personenbezogene Angaben wie Name, Alter oder Personalausweisnummer.

Der Mieter ist zudem verpflichtet, seine berufliche und finanzielle Situation offenzulegen: Auskünfte über das Nettoeinkommen, die Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses darf der Vermieter einfordern. Auch der Erhalt von Sozialleistungen muss angegeben werden. Informationspflicht besteht zudem, wenn die Miete 75 % des Nettolohns übersteigt, da die finanzielle Belastung dann u.U. zu hoch ist.

Über den Familienstand muss der Mieter ebenso Auskunft erteilen, da der Vermieter erfahren muss, wie viele Personen inklusive Kindern und Haustieren einziehen.

Darüber hinaus hat der Vermieter das Recht, Informationen über Verbraucherinsolvenzen, Mietschulden aus vorherigen Mietverhältnissen, Schufa-Einträge oder eidesstattliche Versicherungen einzuholen.

Welche Fragen sind unzulässig?

a)      Vorstrafen

Fragen nach etwaigen Rechtsstreitigkeiten, Vorstrafen oder Gefängnisaufenthalten müssen nicht beantwortet werden. Ausgenommen hiervon sind Gewalt gegen ehemalige Vermieter sowie Strafen aufgrund von Mietschulden.

a)      Mitgliedschaften

Der Mieter darf flunkern bei der Angabe von Mitgliedschaften, z.B. im Mieterverein, Verbänden oder Parteien.

b)      Privates

Alle Fragen zu persönlichen Vorlieben und Interessen sind unzulässig. Das betrifft u.a. folgende Punkte:

  • Familienplanung bzw. Schwangerschaft
  • Religionszugehörigkeit
  • Nationalität bzw. ethnische Herkunft
  • Rauchen
  • Krankheiten
  • Musikgeschmack
  • sexuelle Orientierung
  • Alkohol- bzw. Drogenkonsum

Umgang mit unzulässigen Fragen

Bei Fragen, die die Privatsphäre berühren, kann der Mieter lügen. Trotzdem stellen derartige Frage eine Hürde für Mietinteressenten dar: Antworten sie gar nicht, sinkt die Chance, die Wohnung zu bekommen. Antworten sie dagegen einem ausgewiesenen Rauchergegner ehrlich, dass sie z.B. Kettenraucher sind, lässt das die Aussichten auf die gewünschte Wohnung nicht unbedingt wachsen. Mieterschutzorganisationen empfehlen daher, den leisen, zuverlässigen, nicht engagierten Wunschmieter zu verkörpern, selbst wenn man ein rauchender, leidenschaftlicher Parteianhänger mit Vorliebe zu Heavy Metal und langen Partynächten sein sollte.

Diese Konsequenzen drohen bei falschen Angaben

Sollten unwahre Aussagen auf unzulässige Fragen aufgedeckt werden, muss der Mieter keine Konsequenzen fürchten bis auf ein möglicherweise erschwertes Verhältnis zum Vermieter. Lügt man jedoch bei zulässigen Fragen, kann der Vermieter den Mietvertrag anfechten und ggf. Schadensersatz verlangen. Ist man bereits eingezogen, riskiert man mit Falschaussagen sogar die fristlose Kündigung.

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